Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung.

Nach einer heutigen Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung unzulässig, wenn dem Verfolgten in den für die Strafvollstreckung vorgesehen rumänischen Haftanstalten nur 2-3 m² eines Haftraums als persönlicher Bereich zur Verfügung stehen, so dass die Haftbedingungen bereits deswegen völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die von Rumänien beantragte Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen mit Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt.

Der 1978 geborene Verfolgte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt im Ruhrgebiet. Im Jahre 2012 verurteilte das rumänische Landgericht Bacau den Verfolgten wegen begangener Betrugstaten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Strafe reduzierte der oberste Gerichts- und Kassationshof des Landes im Jahre 2014 auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung beantragte Rumänien die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung, zu vollziehen in rumänischen Haftanstalten. Im Auslieferungsverfahren veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm Fragen zu den Haftbedingungen in rumänischen Haftanstalten. Diese beantworteten die rumänischen Behörden dahingehend, dass in den für die Strafvollstreckung gegen den Verfolgten vorgesehenen rumänischen Haftanstalten jedem Häftling in einem Haftraum ein individueller Mindestraum von 2-3 m² zur Verfügung stehe.

Auf der Grundlage dieser Auskunft hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig erklärt.

Der Auslieferung stehe ein Auslieferungshindernis entgegen, so der Senat, weil mit ihr im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards und gegen elementare Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde. Die Haftbedingungen, die der Verfolgte in Rumänien zu erwarten habe, genügten nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards.

Zu beurteilen sei dies anhand einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, etwa der Platzverhältnisse im Haftraum, der Belüftungsmöglichkeiten, des Zugangs zum Tageslicht, einer angemessenen Heizvorrichtung sowie der Möglichkeit der Befriedigung elementarer Bedürfnisse und der Toilettennutzung.

Ein z.B. durch Überbelegung verursachter Platzmangel in einem Haftraum könne ein zentrales Element der Beurteilung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von unter 4 m² ungenügend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewege sich bei einer Inhaftierung in Deutschland eine für einen Häftling zur Verfügung stehende Grundfläche von nur wenig über 6 m² an der unteren Grenze des Hinnehmbaren. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe führe in seinem Jahresbericht 2010/2011 ebenfalls aus, Gefangene sollten in keinem Raum mit weniger als 6 m² untergebracht sein. Aus diesen Entscheidungen und dem Bericht folge, dass ein persönlicher Haftraumanteil von 2-3 m² unter keinen Umständen völkerrechtlichen Mindeststandards genügen könne.

Da die rumänischen Behörden in Bezug auf die für den Verfolgten in Betracht kommenden rumänischen Haftanstalten lediglich einen derartig geringen Haftraumanteil einschließlich Bett und Möbel für einen Gefangenen zusichern könnten, liege ein Auslieferungshindernis vor.

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.08.2016 (2 Ausl. 125/16).

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