Berlusconi verliert Klage beim EuGH gegen EZB-Beschluss.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)  bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum durch Silvio Berlusconi versagt hat.

Aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 erfüllte er nicht die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund.

Im Jahr 2015 wurde die Finanzholdinggesellschaft Mediolanum auf ihre Tochtergesellschaft Banca Mediolanum verschmolzen. Angesichts ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Mediolanum wurde Fininvest, eine mehrheitlich von Silvio Berlusconi gehaltene Holdinggesellschaft italienischen Rechts (im Folgenden zusammen: Kläger), Inhaberin einer Beteiligung am Kapital von Banca Mediolanum. Konkret bestand diese Verschmelzung durch Aufnahme in einem Austausch von Anteilen, durch den Fininvest die Anteile dieses Kreditinstituts in rechtlicher Hinsicht erwarb.

Zuvor hatte die Banca d’Italia (italienische Zentralbank) zum einen entschieden, die Aussetzung der Stimmrechte der Kläger an Mediolanum und die Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an diesem Institut anzuordnen, sowie zum anderen, den Antrag der Kläger auf Genehmigung einer qualifizierten Beteiligung an diesem Institut mit der Begründung abzulehnen, dass Berlusconi aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 die Anforderung an den Leumund nicht mehr erfülle. Diese Entscheidung der italienischen Zentralbank wurde durch Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vom 3. März 2016 aufgehoben.

Nach der Verschmelzung von Mediolanum und Banca Mediolanum sowie dem Urteil des Staatsrats vom 3. März 2016 eröffneten die italienische Zentralbank und die Europäische Zentralbank (EZB) ein neues Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung der Kläger an Banca Mediolanum. Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die EZB, an die insoweit ein Vorschlag der italienischen Zentralbank herangetragen worden war, einen Beschluss, mit dem sie die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an diesem Kreditinstitut versagte1. Sie begründete ihren Beschluss insbesondere damit, dass Berlusconi die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund nicht erfülle.
Die Zweite erweiterte Kammer des Gerichts weist die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB ab. In seinem Urteil trifft das Gericht wichtige Klarstellungen zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut durch eine Person, die das Leumundskriterium nicht erfüllt.

Würdigung durch das Gericht:

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3771654/de/

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