Ex-Wirecard Vorstand nimmt seine Berufung im Einstweiligen Verfügungsverfahren zurück.

Ex-Wirecard Vorstand Dr. Markus Braun hat seine Berufung gegen das am 13.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 9a O154/23, Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2023) am 15.09.2023 zurückgenommen, nachdem der 4. Zivilsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Dr. Weishaupt mit Beschluss vom 28.08.2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrens für den Verfügungskläger hat der Senat am 20.09.2023 in der Sache einen mit Gründen versehenen Kostenbeschluss erlassen.
Braun war von 2002 bis zum 19.06.2020 Vorstand der Wirecard AG und als solcher bei einer von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung versichert. Die beklagte Swiss Re International SE beteiligte sich mit Deckungszusage aus November 2019 als Exzedentenversicherer an der D&O-Versicherung, wobei sie bestimmte, in einer Anlage genauer dargelegte Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung der Financial Times ausschloss (Besondere Bedingung). Dr. Braun wird wegen angeblicher – von ihm bestrittener – Pflichtverletzungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand der Wirecard AG in einer Vielzahl von Verfahren zivilgerichtlich in Anspruch genommen. Er hat daraufhin die Swiss Re International SE im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Gewährung von Versicherungsschutz, konkret auf die einstweilige Freistellung von Rechtsverteidigungskosten in einer Vielzahl zivilgerichtlicher Verfahren, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat Dr. Braun seinen Anspruch im Eilverfahren weiter verfolgt.

Seine Berufung hat er am 15.09.2023 nach Hinweisen des Senats zurückgenommen. Mit einer am 20.09.2023 getroffenen Kostenentscheidung begründet der 4. Zivilsenat des OLGs Düsseldorf wegen der Bedeutung der Sache für den Verfügungskläger die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung. Es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Dr. Braun erstrebe in der Sache eine endgültige Versicherungsleistung der Verfügungsbeklagten bis zur Hauptsacheentscheidung. Ein solches Begehren, das auf eine vollständige Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche abziele, könne nur ausnahmsweise und nur insoweit beansprucht werden, als der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existenziellen Notlage dringend angewiesen und ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen der unvermeidlichen Zeitverzögerung nicht zumutbar sei. Daran fehle es, wenn – wie vorliegend – zwischen einer erstmaligen ernsthaften und endgültigen Leistungsablehnung eines Versicherers und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung knapp drei Jahre vergangen seien, ohne dass der Gläubiger ein Hauptsacheverfahren angestrengt habe. Eine existenzielle Notlage sei auch deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich, weil der Verfügungskläger in den Haftpflichtprozessen Prozesskostenhilfe beantragen könne und er nicht dargetan habe, dass dieser Rechtsschutz nicht ausreiche. Im Übrigen gehe der Senat auch nach summarischer Prüfung davon aus, dass für die hier geltend gemachten Forderungen aufgrund des Versicherungsausschlusses gemäß der Besonderen Bedingung kein Versicherungsschutz bestehe. Risikoausschlüsse, die individuell im Hinblick auf besondere Umstände des Versicherungsnehmers ausgehandelt würden, seien mit Blick auf den verfolgten Sinn und Zweck einer solchen Klausel auszulegen. Haben die Parteien eine solche individualvertragliche Vereinbarung weit und umfassend formuliert, sei anzunehmen, dass sie – im Gegensatz zu Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen – auch weit auszulegen sei.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar sein (Aktenzeichen 4 U 117/23).

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