Der Bundesgerichtshof bestätigt: Versetzung von Jens Maier in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege ist zulässig.

Justizministerin Katja Meier: »Verfassungsfeinde haben auf der Richterbank nichts verloren.«

Der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – hat heute entschieden, dass es zulässig ist, den ehemaligen „AfD“-Bundestagsabgeordneten Jens Maier im Interesse der Rechtspflege in den Ruhestand zu versetzen. Damit hat der Bundesgerichtshof die Revision von Jens Maier gegen das Urteil des sächsischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 1. Dezember 2022 zurückgewiesen. Das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 1. Dezember 2022 hatte dem Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) vom 10. Februar 2022 entsprochen. Gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 31 Deutsches Richtergesetz) kann eine Richterin oder ein Richter in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb ihrer oder seiner richterlichen Tätigkeit dies rechtfertigen, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Die Versetzung kann jedoch nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden (§ 30 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz). Da diese rechtskräftige Zustimmung mit der heutigen Entscheidung vorliegt, wird die Versetzung von Jens Maier in den Ruhestand seitens des Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unter Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens und Beteiligung des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit umgehend veranlasst.

Sachsens Justizministerin Katja Meier: »Mit dieser Entscheidung wird meinem Antrag stattgegeben, Jens Maiers Versetzung in den Ruhestand zur Abwendung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege für zulässig zu erklären. Die Entscheidung ist bundesweit richtungsweisend und schreibt Rechtsgeschichte. Verfassungsfeinde dürfen in diesem Land kein Recht sprechen. Mit der Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 1. Dezember 2022 steht nun rechtskräftig fest, dass die Versetzung des Richters in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nunmehr umgehend veranlasst werden darf.«

Der Antrag des SMJusDEG vom 10. Februar 2022 wurde auf § 31 des Deutschen Richtergesetzes gestützt und hat damit juristisches Neuland betreten. Entsprechende Präzedenzfälle sind kaum vorhanden. Justizministerin Katja Meier unterstrich die Bedeutung des Urteils für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat: »Ich begrüße, dass das Dienstgericht des Bundes die Entscheidung des sächsischen Richterdienstgerichts bestätigt hat. Meinem Antrag wurde damit abschließend stattgegeben. Das kostbare Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz und in den Rechtsstaat wird durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt und gestärkt. Ich kann Ihnen versprechen, dass ich auch in Zukunft alles in meiner Verantwortung Stehende tun werde, um Verfassungsfeinde von der Justiz und dem öffentlichen Dienst fernzuhalten.«

Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes, stehen den Beteiligten keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr zu.

Hintergrund:

Der frühere Abgeordnete Jens Maier wurde durch das SMJusDEG zunächst zum 14. März 2022 dem Amtsgericht Dippoldiswalde als Richter zugewiesen, um seinen gesetzlichen Rückkehranspruch aus dem Abgeordnetengesetz zu erfüllen. Gleichzeitig reichte das SMJusDEG den Antrag beim Richterdienstgericht ein, nach § 31 Deutsches Richtergesetz die Versetzung von Jens Maier in den Ruhestand zum Schutz der Rechtspflege für zulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 24. März 2022 verbot das Dienstgericht für Richter zunächst nach § 35 Deutsches Richtergesetz vorläufig eine weitere Tätigkeit von Jens Maier als Richter. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 wurde die Versetzung des Richters in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege für zulässig erklärt. Da der Richter gegen dieses Urteil eine zulässige Revision eingelegt hat, konnte bis zur Verkündung der das Verfahren beendenden Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes keine Rechtskraft eintreten.

In dem parallel laufenden, am 14. März 2022 durch das Landgericht Dresden eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das SMJusDEG mit Klageschrift vom 30. Juli 2023 Disziplinarklage gegen den Richter am Amtsgericht Jens Maier zum Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig erhoben.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023167.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*