Sonderwünsche der „AfD“ abgelehnt.

Erfolgloses Organstreitverfahren eines Abgeordneten der Fraktion der „AfD“ wegen Verletzung seiner Konfrontationsobliegenheit.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 über den Antrag eines Abgeordneten entschieden, der Mitglied der Fraktion der „AfD“ ist. Mit seinem Antrag wollte der Abgeordnete den Senat von Berlin im Rahmen eines Organstreitverfahrens dazu verpflichten, ihm – über die bereits mitgeteilten Staatsangehörigkeiten hinaus – auch sämtliche Vornamen der Tatverdächtigen aus der Silvesternacht 2022/23 mitzuteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Abgeordnete seiner Konfrontationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen war. Diese verpflichtet Abgeordnete, sich vor Einleitung von Organstreitverfahren wegen der Verletzung ihrer Auskunftsrechte gegenüber dem Senat substantiiert mit den Ablehnungsgründen des Senats auseinanderzusetzen. Dieser Obliegenheit war der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgekommen.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – VerfGH 34/23

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