Der Vorsitzende des für die Berufungsverfahren der „Alternative für Deutschland (‚AfD‘)“ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), zuständigen 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute einen entsprechenden Antrag der „AfD“ auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters abgelehnt.
Die „AfD“ hat geltend gemacht, der Richter sei insbesondere deshalb voreingenommen, weil er abgelehnt habe, den für Ende Februar 2024 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Dies sei aus Sicht der „AfD“ erforderlich, weil noch Unterlagen mehrerer Landesverfassungsschutzbehörden angefordert werden müssten, was der Richter jedoch abgelehnt habe. Auch aus seiner sonstigen bisherigen Verfahrensführung und seiner nunmehr abgegebenen dienstlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen folge nach Auffassung der „AfD“ seine fehlende Neutralität.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines heutigen Beschlusses ausgeführt: Der Senatsvorsitzende hat weder durch seine bisherigen verfahrensleitenden Maßnahmen noch durch sein sonstiges richterliches Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit oder mangelnden Neutralität erweckt. Die Behandlung der Berufungsverfahren war sachgemäß und lässt objektiv keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu. Der „böse Schein“ einer möglichen Befangenheit lässt sich auch nicht aus seiner Ablehnung der von der „AfD“ begehrten Terminverlegung und Aktenbeiziehung herleiten, die prozessordnungsgemäß erfolgte und die „AfD“ nicht sachwidrig und unzumutbar benachteiligt. Aus seiner auf die Befangenheitsablehnung ergangenen dienstlichen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowie einer Gesamtschau sämtlicher Umstände folgt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.
Die in allen drei Verfahren ergangenen Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)