Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht am 1. August 2024.

BVerfG-Pressemitteilung Nr. 63/2024 vom 29. Juli 2024.

Am 1. August 2024 treten die §§ 23a ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in Kraft. Sie ermöglichen den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Damit können ab dem 1. August 2024 um 0.00 Uhr Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen rechtswirksam, schnell und sicher elektronisch beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Umgekehrt kann das Bundesverfassungsgericht ab diesem Zeitpunkt seine verfahrensbezogenen Dokumente elektronisch an die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten übermitteln.

Bürgerinnen und Bürger dürfen den elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1. August 2024 nutzen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Daneben haben sie auch weiterhin die Möglichkeit, ihre verfahrensbezogenen Dokumente per Post oder Telefax beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen ab dem 1. August 2024 zur elektronischen Einreichung ihrer Verfahrens-
anträge, Schriftsätze und Anlagen verpflichtet. Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder Telefax, ist für sie dann nicht mehr rechtswirksam möglich.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst „Mein Justizpostfach“ oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos.

Wichtig ist: Per E-Mail können weiterhin keine verfahrensbezogenen Dokumente rechtswirksam eingereicht werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*