Strafverfahren im Zusammenhang mit Rolling Stones-Konzert im September 2017.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (705 Ns 16/20) wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme in Tateinheit mit Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat wurde das Verfahren gegen die Angeklagte B. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 26.08.2024 nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe eines niedrigen fünfstelligen Betrages vorläufig eingestellt.  

Der Angeklagten war vorgeworfen worden, im Jahr 2017 als damalige Staatsrätin für die Bezirke in der Finanzbehörde das Angebot des gesondert verfolgten Bezirksamtsleiter R. über zwei Karten für das Rolling-Stones-Konzert im Hamburger Stadtpark am 09.09.2017 widerrecht­lich angenommen haben und sich dadurch der Vorteilsannahme in Tateinheit mit Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat schuldig gemacht zu haben.

In der Hauptverhandlung über die Berufung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Ur­teil des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2019 am 21.08.24 hat die Angeklagte den Sachverhalt erneut vollumfänglich eingeräumt. U.a. auch aufgrund der seit der amtsgerichtlichen Entscheidung verstrichenen Zeit konnte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldbuße vorläufig nach § 153a StPO eingestellt werden.  

Es handelt sich um das folgende Verfahren von der Presseliste der Staatsanwaltschaft:

„Dienstag, den 20.08.2024, 10.00 Uhr m. Forts. * LG HH, Kl.Strf.K. 5 * 183, Strafjustizge­bäude * B. (64) * Vorteilsannahme * 5701 Js 134/17 (705 Ns 16/20)

Verhandlung über die Berufung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Ur­teil des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2019. Der Angeklagten B. wird Vorteilsannahme in Tateinheit mit Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat vorgeworfen. Im Jahr 2017 soll sie als damalige Staatsrätin für die Bezirke

in der Finanzbehörde das Angebot des gesondert verfolgten Bezirksamtsleiter R. über zwei Karten für das Rolling-Stones-Konzert im Hamburger Stadtpark am 09.09.2017 widerrecht­lich angenommen haben. Die vergünstigten Karten waren vom regulären Verkauf ausge­nommen und entstammten einem Kontingent von 300 „Kaufkarten“ und 100 Freikarten, die R. bei den Vertragsverhandlungen mit dem Konzertveranstalter für das Bezirksamt-Nord verlangt und anschließend Mitarbeitern und weiteren Personen („Freunden des Hauses Be­zirksamt“) angeboten hatte. B. soll die Karten ohne jegliche Nachfrage und Ausübung dienst­licher Kontrolle zum Preis von knapp 360 Euro bestellt haben.

Am 20.09.2017 soll sie R., auf dessen Bitte hin, den kostenlosen Besuch des Konzerts, die Teilnahme an einem dem Konzert vorgelagerten Empfang sowie die Abgabe von vier Frei­karten an Bekannte durch ein auf den 23.08.2017 rückdatiertes Schreiben gestattet haben. Keine der von B. angenommenen oder gestatteten Zuwendungen war genehmigungsfähig.In erster Instanz wurde die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.“

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