Landgericht Köln untersagt bestimmte Formen der Preisbewerbung von Lebensmitteln.

Die für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 4. Handelskammer des Landgerichts Köln hat mit heute verkündetem Urteil (16.07.2025) die Bewerbung in einem Lebensmittelprospekt als irreführend untersagt, wenn diese unter Angabe einer prozentualen Preisermäßigung sowie eines gestrichenen Preises erfolgt und sich die prozentuale Preisermäßigung sowie der gestrichene Preis nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, sondern auf eine Unverbindliche Preisempfehlung (sog. „UVP“).

Zudem hat das Landgericht Köln nach einem zuvor erklärten Anerkenntnis des beklagten Lebensmitteldiscounters dem weiteren Antrag der klagenden Verbraucherzentrale stattgegeben und entsprechend dem Anerkenntnis die Bewerbung eines Lebensmittels unter Angabe von zwei unterschiedlichen Gesamtpreisen, nämlich eines hervorgehobenen Gesamtpreises, der nur für Kunden gilt, die eine bestimmte Anwendungssoftware der Beklagten benutzen, sowie eines gestrichenen Preises, bei dem es sich um den Verkaufspreis handelt, den der Verbraucher ohne Nutzung der Anwendungssoftware zu bezahlen hätte, untersagt, wenn dabei nur ein Grundpreis angegeben wird, der sich rechnerisch auf den Preis für die Nutzer der Anwendungssoftware bezieht und nicht zugleich ein weiterer Grundpreis angegeben wird, der sich rechnerisch auf den Preis für Verbraucher ohne Nutzung der Anwendungssoftware bezieht.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Klage des Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen die Beklagte, welche bundesweit Lebensmitteldiscountermärkte betreibt. Mit Abmahnschreiben aus dem November 2024 hatte der Kläger die konkrete Bewerbung in einem Novemberprospekt für ein Joghurtprodukt und einen Schokoriegel beanstandet, die wie folgt aussah (im Folgenden teilweise anonymisiert):

Zur Begründung hat die Kammer hinsichtlich der beanstandeten Joghurtbewerbung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe (§§ 8 Abs.2, 3, 5 Abs.1, Abs.2 Nr.1 UWG), da mit der beanstandeten Bewerbung in ihrer konkreten Form eine Irreführung vorliege (§ 5 Abs.1, Abs.2 Nr.1 UWG).

Die Irreführung liege nach Auffassung der Kammer in der Kombination von typischen Elementen der Bekanntgabe einer Preisermäßigung und sodann lediglich der Angabe einer „UVP“. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte damit bereits nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich (nur) um die Gegenüberstellung zu einer unverbindlichen Preisempfehlung handele. Sie habe zudem suggeriert, dass hier sogar eine Preisreduktion stattgefunden habe. Die beanstandete Werbung sei so angelegt, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher dem Irrtum unterliegen könne, die Beklagte habe ihren Verkaufspreis für das Produkt gesenkt. In einem solchen Fall hätte die Beklagte jedoch den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage aufführen müssen.

Der Eindruck einer Preisreduktion werde nach Auffassung der Kammer insbesondere durch den gestrichenen Preis im Zusammenspiel mit der Prozentzahl, vor die ein Minuszeichen gesetzt wurde, hervorgerufen. Hierdurch könne der situationsbedingt aufmerksame Leser die Werbung in erster Linie so verstehen, dass hier ein reduzierter Preis angeboten werde, ohne dass er der Erwähnung des „UVP“ eine Bedeutung beimesse. Es sei für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, dass lediglich eine Abweichung zum „UVP“ transparent gemacht werde und zudem auch noch, dass damit nicht unbedingt eine Preisermäßigung der eigenen Verkaufspreise verbunden sei. Denn bei einem durchgestrichenen Preis gehe der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handele, den der Händler vor einer Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt habe.

Vorliegend komme – so die Kammer weiter – hinzu, dass die Ankündigung „-58%“ drucktechnisch als Blickfang konzipiert sei, während die Kennzeichnung „UVP“ nur relativ klein gedruckt darunter auftauche. Im Rahmen von Werbungen für Lebensmittel seien dagegen die Mitteilungen von Preissenkungen in der Überzahl, so dass eine Gegenüberstellung mit der „UVP“ eher die Ausnahme darstelle. Diese müsste daher hinreichend deutlich gemacht werden. Im vorliegenden Fall werde aber im Gegenteil mit Mitteln der Bewerbung einer Preisermäßigung (Streichpreis und Prozentangabe mit Minuszeichen) gearbeitet und der Schriftzug „UVP“ im Verhältnis dazu nur beiläufig und klein abgedruckt.

Hinsichtlich der beanstandeten Schokoriegelbewerbung, welche unter anderem einen hervorgehobenen Gesamtpreis auswies, der nur für Kunden gilt, die eine bestimmte Anwendungssoftware der Beklagten benutzen, musste die Kammer dagegen keine begründete Entscheidung treffen. Insoweit hatte sie die Tenorierung des Urteils entsprechend dem zuvor seitens der Beklagen erklärten prozessualen Anerkenntnis vorzunehmen. Vorausgegangen war eine außergerichtliche Verständigung der Parteien.

Das am 16.07.2025 verkündete Urteil, Az. 84 O 92/24, ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*