Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Beschlüssen vom 29. April 2025 und 22. Juli 2025 entschieden, sechs Klageverfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2018 bis 2022 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Verfahren betreffen die Besoldung von Landesbeamtinnen und -beamten, die nach den Besoldungsgruppen A 6 (2020 bis 2022), A 7 (2018), A 8 (2018 bis 2022) und A 9 (2018 bis 2022) besoldet wurden. Die Verfahren wurden ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die landesgesetzlichen Vorschriften zur A-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2022 bezogen auf die Besoldungsgruppen A 6, A 7, A 8 und A 9 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.
Die Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, die Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 in den verfahrensgegenständlichen Jahren sei verfassungswidrig. In den unteren Besoldungsgruppen liege jedenfalls ab dem Jahr 2019 ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vor. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Gleiches gelte für die Nettoalimentation einer vierköpfen Beamtenfamilie im Vergleich zum Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie. Zwar habe der Gesetzgeber rückwirkend bis zum Jahr 2017 einen Zuschlag zur Wahrung des Mindestabstandsgebots eingeführt (vgl. § 29a LBesG M-V a.F. bzw. § 73 LBesG M-V n.F.), der für alle familiären Konstellationen einer Beamtenfamilie die Zahlung eines Zuschlags in der Höhe vorsehe, der eine Nettoalimentation in Höhe von 115 % des Grundsicherungsniveaus in einer vergleichbaren familiären Konstellation herbeiführe.
Neben einer zum Teil fehlerhaften Berechnung dieses Zuschlags bewirke dieser aber für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten mit einer vergleichbaren familiären Situation unabhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe eine identische Besoldungshöhe. Die Kammer hält dieses Vorgehen für unvereinbar mit dem Gebot der amtsangemessenen Alimentation und dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, weil es insoweit an einer ämterbezogenen Differenzierung der Besoldung fehlt. Die damit bewirkte Störung in der Besoldungsstruktur der betroffenen Besoldungsgruppen lässt es zur Überzeugung der Kammer hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerinnen und Kläger im Zuge einer gesetzlich gebotenen Neuregelung der Besoldungshöhe höhere Bezüge erhalten müssen.
Zwei weitere Klagen betreffend die Besoldung eines Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A 11 für den Zeitraum 2020 bis 2022 sowie eines Kommunalbeamten in der Besoldungsgruppe A 13 für den Zeitraum 2019 bis 2021 hat die Kammer mit Urteilen vom 22. Juli 2025 abgewiesen. Die Kammer war insofern nicht von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger überzeugt. Die Kläger in diesen Verfahren bezogen keine kindbezogenen Familienzuschläge, weshalb sich das Erfordernis zur gesetzlichen Neuregelung der Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen voraussichtlich nicht auf die Besoldungshöhe der Kläger auswirke.
Beschlüsse vom 29. April 2025, Az. 6 A 1088/19 HGW (Besoldungsgruppe A 9), 6 A 1308/19 HGW, 6 A 1309/19 HGW, 6 A 1514/19 HGW (jeweils Besoldungsgruppe A 8) sowie
6 A 1691/19 HGW (Besoldungsgruppe A 7) und vom 22. Juli 2025, Az. 6 A 1905/21 HGW (Besoldungsgruppe A 6)
Urteile vom 22. Juli 2025, Az. 6 A 155/22 HGW (Besoldungsgruppe A 11) und 6 A 1308/22 HGW (Besoldungsgruppe A 13)