Wettkandidat bei „Wetten, dass ..“ unfallversichert?

Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 24. September 2025.

Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen unentgeltlichen Mitwirkendenvertrag. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Damit blieb er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Versicherungsschutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ scheide aus. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a, Absatz 2 SGB VII.

Fotoquelle: By Christliches Medienmagazin pro – Samuel Koch und Thomas Gottschalk, CC BY-SA 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=45957126

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