Dresden (21. Oktober 2025) – Im Freistaat Sachsen wird es – in Abkehr von der seit dem Jahr 2020 geübten Praxis – in diesem Jahr keine vorzeitigen Entlassungen von Strafgefangenen aus Anlass des Weihnachtsfestes geben. Die sogenannte Weihnachtsamnestie wird in Sachsen abgeschafft.
Justizministerin Prof. Constanze Geiert: „Strafe ist keine Frage des Kalenders, sondern der Gerechtigkeit. Wer Unrecht begangen hat, muss dafür einstehen – unabhängig davon, zu welcher Jahreszeit die Strafvollstreckung erfolgt. Unser Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass Gleichheit vor dem Gesetz und Verlässlichkeit staatlichen Handelns immer Vorrang haben. Die bisherige Praxis der Weihnachtsamnestie hat jedoch zu einer Bevorzugung geführt, die sich in einem modernen Rechtsstaat mit dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Gefangenen nur schwer rechtfertigen ließ. Mit der Abschaffung der Weihnachtsamnestie setzen wir daher ein klares Zeichen für Gleichbehandlung, Konsequenz und Verlässlichkeit im Bereich der Strafvollstreckung.“
Die Abschaffung der sogenannten Weihnachtsamnestie stärkt Rechtsstaatlichkeit und die unabhängige, objektive Strafrechtspflege im Freistaat Sachsen. Strafen, die als staatliche Reaktion auf strafbare Verfehlungen verhängt werden, müssen nach unseren verfassungsrechtlichen Prinzipien einen gerechten Schuldausgleich bewirken und die individuelle Schuld des Täters angemessen abgelten. Gleichzeitig werden die zuständigen Sicherheitsbehörden durch einen weiteren Bürokratieabbau entlastet, da zukünftig aufwendige Prüfverfahren entfallen. Im Ergebnis haben nach den aufwendigen Prüfungen immer weniger Gefangene von der Amnestie profitiert.
Hintergrund:
In mehreren Bundesländern werden Strafgefangene, deren Entlassungstermin in die Weihnachtszeit fällt, traditionell bis zu mehreren Wochen früher entlassen. Der Freistaat Sachsen hatte diese sogenannte Weihnachtsamnestie im Jahr 2020 eingeführt. Dabei handelte es sich rechtlich gesehen um keine „Amnestie“, sondern um eine ministerielle Anordnung mit Blick auf Gnadenentscheidungen im Einzelfall.
Der besonderen Bedeutung des Weihnachtsfestes kann im sächsischen Strafvollzug auch künftig auf andere Weise Rechnung getragen werden. Geeigneten Gefangenen können weiterhin Lockerungen – etwa unbegleiteter Ausgang oder Langzeitausgang – gewährt werden, sofern keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht. Darüber hinaus sehen die vollzugsrechtlichen Regelungen im Freistaat Sachsen vor, dass Gefangene, deren Strafende in den Zeitraum des Weihnachtsfestes fällt, bereits am letzten Werktag vor dem 22. Dezember entlassen werden können.
