Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A1 (Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau) bleibt ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A1 in Rheinland-Pfalz (Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau) abgewiesen.

Die A1 ist zwischen Heiligenhafen und Saarbrücken auf einer Länge von ca. 730 km durchgängig ausgebaut; es fehlt lediglich ein rund 25 km langes Stück zwischen den Anschlussstellen Blankenheim und Kelberg in der Eifel. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ordnet diesen Lückenschluss dem „Vordringlichen Bedarf“ zu. Die A1 ist in diesem Bereich zudem Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, dessen übergeordnetes Ziel die Schaffung eines europäischen Verkehrsnetzes von hoher Qualität ist. Das streitige Vorhaben ist rund 10 km lang und führt durch das Vogelschutzgebiet „Ahrgebirge“. Der Planfeststellungsbeschluss erteilt u. a. für drei Vogelarten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Das Bundesverwaltungsgericht ist weder den Rügen des klagenden Umweltverbandes, der Verstöße gegen den Gebiets- und den Artenschutz, eine unzureichende Gewässerplanung sowie eine fehlende Bindungswirkung des seiner Auffassung nach klima- und unionsrechtswidrigen Bundesverkehrswegeplans geltend gemacht hat, noch seiner Anregung gefolgt, dem Europäischen Gerichtshof 32 Fragen zu den unterschiedlichsten Themengebieten vorzulegen.

Die zwischen den Beteiligten besonders umstrittene Frage, ob die vom Planfeststellungsbeschluss erteilten Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten neben dem Ausnahmegrund „öffentliche Sicherheit“ auch auf den Ausnahmegrund „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 und 5 BNatSchG gestützt werden durfte, obwohl die EU-Vogelschutzrichtlinie den letztgenannten Ausnahmegrund nicht nennt, konnte das Gericht offen lassen. Denn es hat die Voraussetzungen des in der Richtlinie enthaltenen Ausnahmegrundes „öffentliche Sicherheit“ bejaht.

Bei dem Lückenschluss handelt es sich um ein wichtiges nationales und zugleich europäisches Infrastrukturvorhaben. Dies ergibt sich daraus, dass er nicht nur vom Deutschen Bundestag im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in die Kategorie „Vordringlicher Bedarf“ eingestuft wurde, sondern zugleich gemäß der EU-Verordnung 2024/1679 Teil des bis spätestens 2050 fertigzustellenden Transeuropäischen Verkehrsnetzes ist. Gerade die Schließung von Verbindungslücken wird in dieser Verordnung als ein wichtiges Ziel genannt. Darüber hinaus dient danach das gesamte transeuropäische Verkehrsnetz auch Verteidigungszwecken. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel, dass die strengen Voraussetzungen des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die Auslegung des Ausnahmegrundes „öffentliche Sicherheit“ vorliegend erfüllt sind. Einer Klärung durch den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es daher nicht.

Fußnote:

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(…)

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. (…)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a)

  • im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
  • im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
  • zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und       Gewässern,
  • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhangmit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

BVerwG 9 A 17.25 – Urteil vom 18. November 2025

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*