Die für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 7. Handelskammer des Landgerichts Köln hat mit heute verkündetem Urteil (19.11.2025) die Bewerbung eines Lebensmittels als irreführend untersagt, wenn diese unter Angabe eines „Bonus“ in der Weise erfolgt, dass beim Kauf des beworbenen Produkts der Verbraucher einen Bonus im Wert eines bestimmten Eurobetrags zur Anrechnung auf den Kaufpreis zu einem beliebigen Kauf erhalten soll, ohne in der Werbung neben dem „Bonus“-Eurobetrag gleichzeitig den Gesamtpreis des Produkts zu benennen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Klage des Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen die Beklagte, welche bundesweit Lebensmittelmärkte betreibt und ein umfassendes Onlineangebot bereitstellt. Über das Onlineangebot werden u.a. Onlinebestellungen ermöglicht aber auch Informationen zu Märkten und Angeboten vorgehalten. Daneben gibt es eine Applikation der Beklagten (App), in der die Verbraucher, sofern sie sich dort anmelden und teilnehmen, von Bonus-Angeboten profitieren können. Dieser Bonus wird bei einzelnen Lebensmitteln konkret ausgewiesen, so dass der Verbraucher die jeweiligen Bonusbeträge bei Erwerb des beworbenen Produkts als Guthaben ansammeln und schließlich über die App bei zukünftigen Einkäufen einlösen kann.
Vorgerichtlich hatte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos beanstandet, dass auf deren Website innerhalb der Angebotssparte unter der Rubrik „Bonus-Aktionen“ für einzelne mit Bonus versehene Produkte bzw. für einen jeweiligen Bonus geworben werde, ohne dass Informationen über den Verkaufspreis mitgeliefert würden. Dabei verwies der Kläger u.a. auf die konkrete Bewerbung eines Sektes, die wie folgt aussah (im Folgenden teilweise anonymisiert):
Aktenzeichen: PM 2025-14
Datum: 19.11.2025
Der anschließend erhobenen Klage gab das Landgericht Köln nun statt.
Zur Begründung führt die Kammer dabei im Wesentlichen aus, dass dem Kläger ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe (§§ 8, 3, 5a UWG), da die beanstandete Werbung in ihrer konkreten Form unlauter sei. Nach dem Gesetz handele unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. § 5a Abs. 1 UWG).
Dies sei nach Auffassung der Kammer vorliegend gegeben, da für den Verbraucher die Größenordnung des Betrages, den er für das in der Werbung gezeigte Produkt aufwenden muss, um den angekündigten Bonus zu erhalten, eine wesentliche Information darstelle. Denn die Werthaltigkeit des Bonus bemesse sich – so die Kammer weiter – auch in der Leistung, die man im Gegenzug dafür aufwenden müsse. Dies gelte erst recht, wenn wie vorliegend mit konkreten Beträgen in Euro geworben werde und der Bonus direkt beim nächsten Lebensmitteleinkauf verwendet werden könne. Er komme insofern einem Rabatt sehr nahe.
Bei der hier beanstandeten Werbung fehle dem Verbraucher damit zur Einschätzung der Frage, ob das Angebot, einen Bonus beim Erwerb einer Flasche Sekt zu bekommen, tatsächlich vorteilhaft sei, nur noch die Information, was er denn für den Sekt bezahlen müsse.
Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information erfolge nach Auffassung des Landgerichts dabei auch in irreführender Weise. Denn die Bewerbung der hier beanstandeten Bonus-Aktion sei geeignet, einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises zu einer falschen Einschätzung zur Werthaltigkeit des Bonus zu bringen. U.a. könnte sich ein nicht unerheblicher Teil von Verbrauchern bereits allein aufgrund der Höhe des versprochenen Bonus-Betrages im Verhältnis zum Wert der Ware, der insbesondere bei der beanstandeten Werbung zu verzeichnen sei (2 EUR), dazu verleitet fühlen, das Produkt in jedem Fall zu erwerben, ohne sich noch umfassend über den üblichen Verkaufspreis, der tatsächlich z.B. 2 EUR über Angeboten der Konkurrenz liegen könnte, zu informieren.
Daher sei nach Auffassung des Landgerichts auch die notwendige geschäftliche Relevanz der Irreführung zu bejahen. Denn diejenigen Verbraucher, die sich durch die versprochenen Bonus-Beträge angelockt fühlen, könnten erst dann erkennen, ob der Bonus tatsächlich werthaltig sei, wenn sie den aktuellen Verkaufspreis entweder im Online-Shop oder im stationären Handel zur Kenntnis nehmen können. In diesem Zeitpunkt sei die geschäftliche Entscheidung, das Geschäft der Beklagten aufzusuchen, aber schon gefasst. Unter Umständen entscheide sich ein Verbraucher auch erst anlässlich der in Aussicht gestellten Bonus-Beträge aufgrund der beanstandeten Werbung zur Anmeldung in der App, was ebenfalls eine geschäftliche Entscheidung darstelle. Der auf die oben geschilderte Art und Weise irregeführte Verbraucher hätte ggf. aber weder den Online-Shop noch ein stationäres Ladengeschäft der Beklagten aufgesucht, wenn er von Beginn an darüber informiert gewesen wäre, was er denn für das jeweilige Produkt bezahlen müsse, um den versprochenen Bonus zu erlangen.
Das am 19.11.2025 verkündete Urteil, Az. 87 O 18/25, ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
