Die Klage einer Gemeinde gegen einen kurz vor Inkrafttreten des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung 2027 Havelland-Fläming erteilten Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen hat keinen Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Der zum Rechtsstreit beigeladene Vorhabenträger beantragte im Januar 2024 einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG zu einzelnen bauplanungsrechtlichen Aspekten seines Vorhabens. Im Juli 2024 trat § 9 Abs. 1a BImSchG in Kraft, der einen Vorbescheid auch ohne vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens ermöglicht. Der Vorhabenträger stellte seinen Antrag auf diese Vorschrift um. Die im Verfahren beteiligte Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben nach § 36 BauGB. Im Oktober 2024 erteilte das Landesamt für Umwelt den Vorbescheid und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. Eine Woche später trat der Teilregionalplan Windenergienutzung in Kraft, der Vorranggebiete für Windenergieanlagen ausweist. Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen liegen außerhalb dieser Vorranggebiete.
Mit der Klage vor dem Oberverwaltungsgericht wendete sich die Gemeinde gegen den Vorbescheid. Sie rügte eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit. Das Verfahren zur Einholung ihres gemeindlichen Einvernehmens sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden; sie sei nicht ausreichend unterrichtet worden und die Behörde habe sich nicht neutral verhalten. Darüber hinaus verstoße der Vorbescheid in der Sache gegen Bauplanungsrecht. Der Regionalplan sowie der im Februar 2025 eingeführte § 9 Abs. 1 Satz 2 BImSchG hätten berücksichtigt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das beklagte Landesamt für Umwelt war rechtmäßig. Verfahrensfehler bei der Beteiligung der Gemeinde liegen nicht vor. Sie verfügte über eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Darüber hinaus kann dem Landesamt für Umwelt nicht vorgeworfen werden, den Vorbescheid kurz vor Inkrafttreten des Regionalplans erteilt und nicht weiter abgewartet zu haben. Die Behörde ist bei Entscheidungsreife verpflichtet, über den Antrag zu entscheiden und muss Änderungen der Rechtslage nicht abwarten. Der Vorbescheid steht im Einklang mit dem damals geltenden Bauplanungsrecht. Spätere Rechtsänderungen können keine Berücksichtigung finden, da es auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids ankommt, mit dem das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wurde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen.
Urteil vom 14. Januar 2026 – OVG 7 A 25/25 –
