Vorabvergütungen der „Osnabrücker Sonntagzeitung“ müssen nicht zurückgezahlt werden.

Ein als stiller Gesellschafter an der insolventen Herausgeberin der „Osnabrücker Sonntagszeitung“ beteiligter Anleger muss Vorabvergütungen der Herausgeberin auf seine Kapitalanlagen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.12.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Der klagende Rechtsanwalt aus Osnabrück ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Herausgeberin der „Osnabrücker Sonntagszeitung“. Der Beklagte aus Lengerich hatte sich in den Jahren 2001 und 2010 mit Einlagen in Höhe von insgesamt 60.000 Euro am Vermögen der Herausgeberin beteiligt. In den Jahren 2010 bis 2012 zahlte die Herausgeberin an ihn als Vorabvergütungen bezeichnete Beträge in Höhe von ca. 5.500 Euro nebst der hierauf anfallenden Abgeltungssteuer in Höhe von ca. 2.000 Euro. Nach der im Jahre 2014 erfolgten Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Herausgeberin verlangt der Kläger die Erstattung dieser Beträge zur Insolvenzmasse. Insoweit vertritt er die Auffassung, es handle sich um nicht gerechtfertigte Gewinnvorauszahlungen, weil die Herausgeberin in den fraglichen Jahren Verluste und keine Gewinne erwirtschaftet habe. Diese Zahlungen seien unentgeltliche Leistungen und deswegen vom Beklagten als Anleger nach den Regeln der Insolvenzordnung zu erstatten.

Das Zahlungsbegehren des Insolvenzverwalters ist erfolglos geblieben. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das der Zahlungsklage stattgebende Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und die Zahlungsklage abgewiesen.

Nach den Regeln der Insolvenzordnung habe der Beklagte die erhaltenen Leistungen nicht zu erstatten, so der Senat. Er habe die Zahlungen nicht rechtsgrundlos und damit unentgeltlich bekommen. Die geleisteten Vorabvergütungen habe die Herausgeberin dem Beklagten vielmehr aufgrund der mit ihm abgeschlossenen Verträge, nach denen der Beklagte mit einer Kapitaleinlage als stiller Gesellschafter an der Herausgeberin beteiligt gewesen sei, garantiert und damit geschuldet. Diese Verträge seien wirksam.

Aufgrund seiner Treuepflicht als Gesellschafter der Herausgeberin habe der Beklagte in den Jahren 2010 bis 2012 auch nicht – ausnahmsweise – davon absehen müssen, seine Zahlungsansprüche geltend zu machen. Bei den erbrachten Zahlungen habe es sich um von der Herausgeberin vertraglich garantierte Zinszahlungen gehandelt, die nicht unter dem Vorbehalt einer Gewinnerzielung gestanden hätten. Das ergebe die Auslegung der abgeschlossenen Verträge unter Berücksichtigung ihrer praktischen Handhabung durch die Vertragsparteien. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte gegenüber der Herausgeberin nicht auf die Zahlungen verzichten müssen, zumal sich diese ihm gegenüber auch treuwidrig verhalten habe, weil sie – nach der Darstellung des Klägers – in einer Art Schneeballsystem Zahlungen an stille Gesellschafter durch den Rückgriff auf Einlagen anderer stiller Gesellschafter finanziert habe, um den Anschein eines gesunden Unternehmens zu erzeugen. Zudem habe sie den Beklagten beim Abschluss weiterer Gesellschaftsverträge im Jahre 2010 nicht auf ihre Überschuldung hingewiesen.

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.12.2016 (8 U 44/16)

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