Eilanträge gegen Beschränkungen der heutigen Gegendemonstrationen gegen B. Höcke in Düsseldorf-Garath ohne Erfolg.

Zwei Veranstalter der für heute angemeldeten Demonstrationen in der NRW-Landeshauptstadt Düsseldorf sind mit ihren Eilanträgen gegen ihnen auferlegte Beschränkungen erfolglos geblieben. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Anträge heute abgelehnt. Die durch das Polizeipräsidium Düsseldorf angeordneten Beschränkungen für die gegen den Auftritt von B. Höcke in der Freizeitstätte Garath geplanten Versammlungen sind rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Versammlung „Kein Platz für Faschisten in Düsseldorf!“ des Bündnisses „Düsseldorf stellt sich quer“ als auch für die Demonstration „Protest gegen Auftritt von Höcke in der Freizeitstätte Garath“ des Bündnisses „Kultur gegen Nazis“.

Gegen die Verlegung beider Versammlungen von der jeweils angemeldeten Fläche nördlich der Freizeitstätte Garath in die Frankfurter Straße Ecke Stettiner Straße (Bewegungspark Garath) ist aus Sicht des Gerichts nichts einzuwenden. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Kammer hält diese die Einschätzung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, dass die nördlichen Parkplatzflächen aus Sicherheitsgründen als Versammlungsort ausscheiden, für tragfähig. Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten, die ohnehin kaum Raum für mehrere Tausend Versammlungsteilnehmer bieten, und der verschiedenen, von mehreren Seiten auf die Freizeitstätte Garath zulaufenden Gegendemonstrationen mit erwarteten mehreren tausend Teilnehmern wird es sich absehbar um ein hoch dynamisches und polizeilich nur schwer beherrschbares Versammlungsgeschehen handeln. Die Zuwegung zu den Parkplatzflächen wird als einzig befahrbarer Rettungsweg zur Freizeitstätte zwingend benötigt. In die Gesamtbewertung der Polizei durfte auch einfließen, dass das Bündnis „Düsseldorf stellt sich quer“ zur Verhinderung des Auftritts Höckes bzw. der gesamten Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes Düsseldorf aufgerufen hat. Verhinderungsblockaden fallen nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes. Dabei ist es zugleich auch Aufgabe der Polizei, die Veranstaltung des Düsseldorfer „AfD“-Kreisverbandes zu schützen, der gegenüber anderen Parteien keine Ungleichbehandlung erfahren darf.

Gegen die Beschlüsse ist jeweils Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 519/26, 18 L 520/26

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