Mit einem am 08. Mai 2026 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Cottbus der Klage des Landesverbandes Brandenburg der Partei Mensch Klima Tierschutz gegen die Wahl in den Wahlkreisen I, II oder III zum Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald am 09. Juni 2024 teilweise stattgegeben und die Wahl in dem Wahlkreis I für ungültig erklärt.
Gegen die Wahl in den Wahlkreisen II und III hatte sich der Kläger mit der Begründung gewandt, eine Regelung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, die verpflichtet, die für die Zulassung zur Wahl erforderlichen Unterstützungsunterschriften unter anderem bei der Wahlbehörde oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle zu leisten, sei verfassungswidrig. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage insoweit abgewiesen.
Die Klage hatte hingegen Erfolg, soweit der Kläger die Gültigkeit der Wahl in dem Wahlkreis I (Gemeinde Eichwalde, Gemeinde Schulzendorf, Stadt Wildau, Gemeinde Zeuthen) beanstandete. Die Wahl sei insoweit in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden, weil der Antrag der Partei von Anfang März 2024 auf Genehmigung von Plakatwerbung durch die Gemeinde Eichwalde erst am 29. Mai 2024 genehmigt worden und der Kläger mit einer nochmaligen Verzögerung hierüber erst sechs Tage vor der Wahl informiert worden sei. Dem Kläger sei durch dieses nicht zu rechtfertigende Verwaltungshandeln gleichheitswidrig die Chance einer effektiven Wahlwerbung mit Groß- und Laternenplakaten genommen worden, die anderen Wahlbewerbern rechtzeitig vor der Kommunalwahl am 09. Juni 2024 zur Verfügung gestanden habe. Der Fehler sei auch mandatserheblich gewesen, insbesondere habe er auch Auswirkungen auf die Wahl in den anderen Gemeinden des Wahlkreises I gehabt.
Das Gericht hat angeordnet, dass die Wahl zum Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald in dem Wahlkreis I spätestens binnen fünf Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu wiederholen ist.
Gegen das Urteil vom 26. März 2026 (VG 1 K 1265/24) ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
