BGH-Beschluss vom 27. Mai 2026 – 1 StR 536/25.
Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 69 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Wert des vom Angeklagten vereinnahmten Bestechungslohns in Höhe von fast 950.000 € eingezogen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Abfallentsorgungsgesellschaft, deren Anteilseigner die Bundesländer Berlin und Brandenburg waren. Die GmbH, Rechtsnachfolgerin eines in der DDR geführten Volkseigenen Betriebs, entsorgte auf ihren brandenburgischen Deponien vor allem Bauschutt und hatte erhebliche Rückstellungen zu bilden, um die zukünftigen Sanierungs- und Rekultivierungskosten abzudecken; dies kontrollierten die beiden Bundesländer insbesondere über die Gesellschafterversammlungen und den Aufsichtsrat, in die sie Mitglieder ihrer Finanz- und Umweltressorts entsandten. Der Angeklagte vereinbarte ab dem Jahr 2011 unter anderem mit dem bereits rechtskräftig Verurteilten H., diesem geheime Betriebsinformationen zukommen zu lassen, damit dieser für die von ihm geführte Komplettanbieterin für Deponietechnik in Ausschreibungsverfahren günstigere Angebote als seine Mitbewerber abgeben konnte; auch sonst bevorzugte der Angeklagte unter Verletzung seiner Dienstpflichten die Gesellschaft des H. bei der Beauftragung mit Erweiterungs- und Abdichtungsleistungen. Im Gegenzug wendete H. dem Angeklagten fortlaufend Bargelder und VIP-Tickets für einen Berliner Basket- und Fußballverein zu. Diese Entgelte verschwieg der Angeklagte in seinen für die Jahre 2012 bis 2018 abgegebenen Einkommensteuererklärungen und verkürzte damit ca. 670.000 € an Einkommensteuer. Die Verurteilung des H. war bereits Gegenstand des vor dem in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geführten Revisionsverfahrens (Beschluss vom 6. August 2025 – 6 StR 315/24; Pressemitteilung Nr. 3/2026).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen haben keine fehlerhafte Vorgehensweise des Landgerichts aufgedeckt.
Die Strafsache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Neuruppin – Urteil vom 03.07.2025 – 13 KLs 12/22
Quelle: BGH PM Karlsruhe, 3. Juni 2026
