Ein EU-Mitgliedstaat, der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ablehnt, müsse alles in seiner Macht Stehende tun, damit die Freiheitsstrafe in seinem eigenen Hoheitsgebiet vollstreckt wird.
Auf diese Weise werde verhindert, dass die gesuchte Person straflos bleibt.
Urteil des EuGH vom 4. Juni 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/23 und C-91/24 | [Rugu und Aucroix].
Die belgischen Behörden lehnten die Vollstreckung zweier Europäischer Haftbefehle mit der Begründung ab, dass die Haftbedingungen in den Ausstellungsmitgliedstaaten die gesuchten Personen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden. Auf die Frage des belgischen Kassationshofs, ob Belgien in diesem Zusammenhang verpflichtet sei, die Freiheitsstrafen in seinem eigenen Hoheitsgebiet zu vollstrecken, antwortete der Gerichtshof, dass der Vollstreckungsstaat alles in seiner Macht Stehende tun muss, damit dies geschieht. Denn im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen gilt es, die Straflosigkeit der betreffenden Personen zu vermeiden.
Gegen einen rumänischen und einen belgischen Staatsangehörigen, beide mit Wohnsitz in Belgien, wurde von den rumänischen bzw. griechischen Justizbehörden jeweils ein Europäischer Haftbefehl (EHB) zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgestellt.
Die belgischen Berufungsgerichte lehnten es ab, diese EHB zu vollstrecken, da sie der Ansicht waren, dass die Haftbedingungen in Rumänien und Griechenland die gesuchten Personen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden.
Der belgische Kassationshof hat den Gerichtshof gefragt, ob die belgische Justizbehörde diese Strafen in Belgien selbst vollstrecken kann – oder muss –, um zu verhindern, dass die Verurteilten straflos bleiben.
Der Gerichtshof urteilt, dass in diesem Zusammenhang die Justizbehörde des Mitgliedstaats, der die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt hat, verpflichtet ist, ein anderes im Unionsrecht vorgesehenes Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen, mit denen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen verhängt werden, anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Strafen in seinem eigenen Hoheitsgebiet vollstreckt werden.
Diese Behörde ist verpflichtet, sich aktiv darum zu bemühen, dass die gesuchte Person nicht wegen dieser Ablehnung straflos bleibt. Was die zu diesem Zweck zu ergreifenden Schritte betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit den Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden leiten muss, um zu vermeiden, dass die Funktionsfähigkeit des EHB gelähmt wird.
In dieser Hinsicht müssen diese beiden Behörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beachten. So muss der Vollstreckungsmitgliedstaat von sich aus den Ausstellungsmitgliedstaat ersuchen, ihm das die Strafe verhängende Urteil zu übermitteln, das zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, und die Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsgebiet sicherstellen. Der Gerichtshof stellt klar, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt wird, damit die gesuchte Person nicht straflos bleibt.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Strafe verhängt wurde, zwar grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen erfordert, dies jedoch nicht immer der Fall ist. Insbesondere ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn sich im Wesentlichen herausstellt, dass die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie verurteilt wurde, verlassen hat, um sich der Vollstreckung der Strafe zu entziehen.
