Internetpost zu russischem Angriffskrieg – Verurteilung wegen Billigung von Straftaten.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 18. Mai 2026 (1 ORs 12/26) die Entscheidungen der vorherigen Instanzen bestätigt, wonach eine Angeklagte sich mit einem Kommentar zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wegen Billigung von Straftaten schuldig gemacht hat. Lediglich die Höhe der Geldstrafe hat der Senat in seiner Entscheidung herabgesetzt.

Auf der Profilseite eines russischen Online-Kontaktnetzwerkes kritisierte die Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Göttingen im April 2022 Veranstaltungen, auf denen der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine gefeiert und verherrlicht worden sei. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland u. a. auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren und das „Z-Symbol“ nicht zu verwenden.

Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten: „Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“

Dieser Post war für die 800 Kontakte der Vorsitzenden sowie für die Kontakte der Angeklagten in dem Netzwerk einsehbar.

Das Amtsgericht Duderstadt verurteilte die Angeklagte wegen der Billigung von Straftaten (§ 140 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.980 Euro. Die seitens der Angeklagten eingelegte Berufung beim Landgericht Göttingen blieb erfolglos.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Berufungsurteil hat der Senat nun entschieden, dass der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB nicht zu beanstanden sei. Der Beitrag der Angeklagten enthalte die Rechtfertigung und damit auch die Billigung des russischen Angriffskriegs, der als Verbrechen der Aggression nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) zu qualifizieren sei. Dass die Tat als solches in Deutschland nicht strafbar sei, da sie im Ausland stattgefunden habe (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), stehe der Verurteilung nicht entgegen. Taugliches Objekt der Billigung könne auch eine Katalogtat sein, die zwar nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfalle, jedoch zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sei. Einschränkend müsse aber bei einer Auslandstat festgestellt werden, dass sie eine Inlandswirkung entfalten und nicht lediglich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden stören könne.

Dies sei bei dem Beitrag der Angeklagten der Fall, entschied der Senat. Der Beitrag der Angeklagten sei fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakten des Mitglieds, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.

Die Tagessätze und damit die Geldstrafe waren im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil herabzusetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Angewendete Vorschriften

§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder

2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

[…]

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),

[…]

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 1 des Völkerstrafgesetzbuchs – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.

Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

§ 13 Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

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