KI-Assistenten bei WhatsApp: Kommission verhängt einstweilige Maßnahmen gegen „Meta“.

Die Europäische Kommission hat angeordnet, dass „Meta“ konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten wieder freien Zugang zu WhatsApp gewähren und diesen Zugang bis zum Ende des Kartellverfahrens der Kommission aufrechterhalten muss. Damit soll verhindert werden, dass das Verhalten von „Meta“, das dem ersten Anschein nach gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf diesem wachsenden Markt zur Folge hat.

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel sagte: „Wir verlangen von Meta, dass es den Zugang konkurrierender KI-Assistenten zu WhatsApp wiederherstellt, während wir untersuchen, ob die Beschränkungen gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen. Auf von raschen Veränderungen geprägten Märkten kann der Wettbewerb lange vor Erlass eines abschließenden Beschlusses ausgeschaltet werden. Die einstweiligen Maßnahmen werden deshalb für die gesamte Dauer der Untersuchung gelten, damit wir einen Schaden verhindern, der fast nicht wiedergutzumachen wäre.“

Kartellrechtliche Untersuchung 

Im Dezember 2025  leitete die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung zu der neuen Politik von „Meta“ ein, fremde KI-Anbieter aus WhatsApp auszusperren, sodass nur noch sein eigener Dienst „Meta“ AI Zugang dazu hätte. Im Februar 2026  veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin gelangte sie vorläufig zu dem Schluss, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass die Politik von „Meta“ einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden auf dem Markt verursacht. Im April 2026  legte die Kommission in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Absicht dar, „Meta“ anzuordnen, WhatsApp wieder für KI-Assistenten anderer Anbieter zugänglich zu machen.

Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen

In dem gestrigen Beschluss wird festgestellt, dass einstweilige Maßnahmen angezeigt sind, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Erkenntnisse:

  • Mit WhatsApp hat „Meta“ dem ersten Anschein nach mindestens seit Januar 2023 eine beherrschende Stellung auf dem EWR-weiten Markt für Kommunikations-Apps für Verbraucher inne.
  • „Meta“ hat diese beherrschende Stellung dem ersten Anschein nach missbraucht, indem es konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur Programmierschnittstelle (API) von WhatsApp for Business verwehrte. Am 15. Oktober 2025 führte „Meta“ eine neue Politik ein, nach der allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter nicht mehr auf die Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zugreifen dürfen. Infolgedessen kann in WhatsApp seither nur noch der „Meta“-eigene KI-Assistent Meta AI verwendet werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies dem ersten Anschein nach eine Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur darstellte, die für Dritte entwickelt wurde und diesen zuvor offenstand. Nach einer Überprüfung seiner Politik akzeptierte „Meta“ ab dem 4. März 2026 erneut allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter auf WhatsApp, erhob jedoch eine Gebühr, die dem ersten Anschein nach de facto auf das vorherige Zugangsverbot hinausläuft.
  • Es ist dringend erforderlich, das Risiko eines schweren Schadens für die Wettbewerbsstruktur auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Die angepasste Politik von „Meta“ birgt die Gefahr, dass der Wettbewerb zu einem für die Entwicklung dieses Marktes sehr wichtigen Zeitpunkt beeinträchtigt wird, da zurzeit nämlich kleinere Marktteilnehmer und neue Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, große etablierte Unternehmen herauszufordern.

Mit dem heutigen Beschluss wird angeordnet, dass „Meta“ den Zugang von allgemeinen KI-Assistenten Dritter zur Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zu denselben Bedingungen wie vor dem 15. Oktober 2025 wiederherstellen muss, als dieser Zugang für alle diese KI-Assistenten kostenlos war. „Meta“ muss den Zugang zu diesen Bedingungen aufrechterhalten, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache erlässt. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und eines abschließenden Beschlusses der Kommission über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von „Meta“ zu gewährleisten. „Meta“ muss diese Maßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen umsetzen.

Die eingehende Untersuchung aller Aspekte dieses Kartellfalls ist noch nicht abgeschlossen.

Hintergrund

Bei dem US-Unternehmen „Meta“ handelt es sich um einen multinationalen Technologiekonzern. Seine bekanntesten Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt „Meta“ Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. „Meta“ bietet einen allgemeinen KI-Assistenten namens „Meta“ AI an.

Über die Programmierschnittstelle für WhatsApp for Business können Unternehmen ihre eigenen Systeme mit WhatsApp verknüpfen. Unternehmen, die WhatsApp für die Interaktion mit Kunden nutzen möchten, unterliegen den WhatsApp Business Terms of Service und den WhatsApp Business Solution Terms. Vor dem 15. Oktober 2025 sahen diese keine Beschränkung für allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter vor.

Nach Artikel 102 AEUV  und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte, verboten. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003  geregelt.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn dem ersten Anschein nach („prima facie“) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht. Dies ist der zweite Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 1/2003. Der erste war 2009 in der Sache Broadcom erlassen worden.

Die Kommission kann gegen ein Unternehmen Geldbußen verhängen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen verstößt. Die Geldbuße darf 10 Prozent des im Geschäftsjahr vor dem Verstoß erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Um die Befolgung des Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu erzwingen, kann die Kommission außerdem tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 Prozent des im Geschäftsjahr vor der Zuwiderhandlung erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Parteien.

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