Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der pränatalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hierüber nicht informierte.
Gemäß § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht auch Versicherungsschutz für angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.
Der Kläger hat in Kenntnis des Umstands, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter die durchgeführte Pränataldiagnostik den gesicherten Befund einer Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) ergeben hatte, für sich selbst eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand hat der Vater wahrheitsgemäß beantwortet; Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht gestellt. Nach Geburt der Tochter wurde diese zur Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Tochter ist von Geburt an auf Grund von Trisomie 21 pflegebedürftig gemäß Pflegegrad 3. Als dies der Versicherung als Versicherungsfall gemeldet wurde, erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie meint, der Vater hätte die ihm bekannte Diagnose auch ohne entsprechende Nachfrage offenbaren müssen.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat dem Vater mit Urteil vom 7. Juli 2026 Recht gegeben. Die Kindernachversicherung ist wirksam zustande gekommen und die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen. Der Vater hat bei Antragstellung nicht aktiv getäuscht, da er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hat. Auch eine Täuschung durch Unterlassen liegt nicht vor, denn den Vater traf keine Pflicht, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es war grundsätzlich Sache der geschäftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für ihre Entscheidung wesentlich sind. Die Möglichkeit von pränatal diagnostizierten Erkrankungen ist nicht außergewöhnlich, so dass die Versicherung, die um die Möglichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach hätte fragen können. Da sie dies nicht tat, konnte der Vater annehmen, dass sie kein Interesse an einer solchen Mitteilung hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.7.2026, Az.: 12 U 131/25
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.10.2025, Az.: 8 O 111/25
Hinweise:
– § 198 Absatz 1 VVG (Kindernachversicherung) lautet:
Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
– Die private Pflegezusatzversicherung gehört zu den Krankenversicherungen.
