BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2026 – 2 BvE 3/26.
Gebäudemodernisierungsgesetz.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag im Organstreitverfahren verworfen, der die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft. Die Antragstellenden – zwei Abgeordnete sowie eine Fraktion des Deutschen Bundestages – machen eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Informationsrechte dadurch geltend, dass die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen nicht gegeben habe und der Deutsche Bundestag gleichwohl die Verabschiedung des Gesetzentwurfs vorantreibe.
Das Organstreitverfahren ist unzulässig. Den Antragstellenden fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie haben vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht gegenüber den Antragsgegnern zu erkennen gegeben, dass sie sich in ihren Organrechten verletzt sehen.
Für die Bundesregierung war nicht ersichtlich, dass die Antragstellenden eine Begründung des Gesetzentwurfs als organschaftliches Recht beanspruchen, wobei offenbleiben kann, ob ein solches Organrecht besteht. Den Äußerungen der Antragstellenden im Rahmen der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs ließ sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass die Antragstelllenden nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des geplanten Gesetzes bestreiten, sondern darüber hinaus auch ein Organrecht auf hinreichende Begründung des Gesetzentwurfs beanspruchen. Die Antragstellenden haben der Bundesregierung auch den Konflikt über die aus ihrer Sicht unzureichende Beantwortung ihrer Fragen nicht deutlich gemacht, denn sie haben nicht erkennen lassen, welche weitergehende Antwort oder Begründung sie insoweit begehrten. Gegenüber dem Bundestag haben die Antragstellenden die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens – also das von ihnen für verfassungswidrig gehaltene „Vorantreiben“ – nicht in einer Weise beanstandet, die einen Konflikt gerade über Organrechte und -pflichten erkennbar werden ließ.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 40/2026 vom 9. Juli 2026
