Planfeststellungspflicht für die Sanierung der A 3 bei Bonn muss erneut geprüft werden.

Eine Bundesfernstraße wird auch dann erheblich baulich umgestaltet, wenn die Straße zwar nach Abschluss der Arbeiten bautechnisch nicht erheblich verändert erscheint, die Bauarbeiten oder die durch den Endzustand der Straße eingetretenen Veränderungen aber so erhebliche Umweltauswirkungen haben, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Solche Maßnahmen sind als Änderung einer Bundesfernstraße grundsätzlich planfeststellungspflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Autobahn GmbH des Bundes setzt derzeit die Bundesautobahn A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge auf einer Strecke von etwa 11 km in Stand. Dabei wird die Fahrbahndecke grundhaft erneuert. Einige Brücken werden teils ersetzt, teils in Stand gesetzt und Lärmschutzanlagen neu errichtet. Die Zahl der Fahrstreifen bleibt unverändert. Das Fernstraßen-Bundesamt entschied mit Bescheid vom 28. Januar 2022, dass Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 VwVfG (a. F.) entfallen.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, hält das Vorhaben wegen seines Umfangs und der Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und des Wasserrechts für planfeststellungspflichtig. Das Oberverwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Das Vorhaben sei keine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Abs. 1 FStrG, weil die A 3 nicht in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet werde (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG). Für diese Umgestaltung komme es allein auf eine bautechnische Betrachtungsweise an. Dies steht mit Bundesrecht nicht in jeder Hinsicht in Einklang. Zwar wollte der nationale Gesetzgeber mit dem 2020 eingeführten § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG den Begriff der Änderung einer Bundesfernstraße einschränken, um insbesondere Maßnahmen zur Ertüchtigung und Anpassung an aktuelle Regelungswerke nicht mehr der Planfeststellungspflicht zu unterwerfen. Die Regelung bedarf aber einer unionsrechtskonformen Auslegung, um den Anforderungen der UVP-Richtlinie zu genügen und sicherzustellen, dass Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Arbeiten oder die bewirkten Veränderungen solche Auswirkungen haben. 

BVerwG 9 C 1.25 – Urteil vom 27. August 2026

Vorinstanz:

OVG Münster, OVG 11 D 14/23.AK – Urteil vom 28. November 2024 –

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