In Estland reichte die Partei der Grünen (Erakond Eestimaa Rohelised – EER) für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 eine Liste mit neun Kandidaten ein. Der estnische Wahlausschuss lehnte jedoch die Registrierung von sieben dieser Kandidaten mit der Begründung ab, dass die EER für diese Kandidaten die nach estnischem Recht vorgesehene Kaution nicht hinterlegt habe.
Um unseriöse oder leichtfertige Kandidaturen zu verhindern und die repräsentative Demokratie zu gewährleisten, sieht das estnische Recht nämlich die Zahlung einer solchen Kaution als Voraussetzung für die Aufstellung von Kandidaten bei den Europawahlen vor. Diese Kaution wird nur rückerstattet, wenn die Kandidaten die Schwelle von 5 % der bei diesen Wahlen abgegebenen Stimmen erreichen.
Das mit einer Klage gegen diese Ablehnung befasste estnische Oberste Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht vorgelegt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das in der Charta der Grundrechte vorgesehene aktive und passive Wahlrecht der Bürger der Europäischen Union bei den Wahlen zum Europäischen Parlament den in den Verträgen verankerten Grundsatz der repräsentativen Demokratie dieser Union umsetzt. Die Festlegung der konkreten Voraussetzungen für die Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei das Unionsrecht zu beachten ist.
Dabei wird anerkannt, dass Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte zulässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union als legitim anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen.
Erstens ist das Erfordernis zur Zahlung einer Kaution für die Registrierung einer Kandidatur bei den Europawahlen im nationalen Recht vorgesehen und achtet den Wesensgehalt des aktiven und passiven Wahlrechts bei diesen Wahlen, da sie sich auf die Auferlegung einer finanziellen Bedingung beschränkt.
Zweitens soll mit dem Ziel, von der Einreichung unseriöser oder leichtfertiger Kandidaturen abzuschrecken, zum einen die repräsentative Demokratie gewahrt werden, indem die Zahl „verlorener Stimmen“, die nicht zur Wahl eines Mitglieds des Europäischen Parlaments beitragen, verringert wird, und zum anderen eine wirksame Vertretung gewährleistet werden, indem die Wechselbeziehung zwischen den Wahlergebnissen und dem Willen der Wähler verbessert wird. Aus diesen Gründen ist dieses Ziel im Hinblick auf das Unionsrecht grundsätzlich legitim.
Drittens können im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die durch die Zahlung der Kaution auferlegte finanzielle Belastung und die Modalitäten ihrer Rückerstattung dazu führen, dass die betroffenen Kandidaten in Bezug auf ihre Beweggründe Verantwortung übernehmen, was geeignet erscheint, um die Zahl unseriöser oder leichtfertiger Kandidaturen zu verringern.
Allerdings überschreiten die Höhe der Kaution und die Modalitäten ihrer Rückerstattung, wie sie in den estnischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die Grenzen dessen, was zur Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele erforderlich ist.
Tatsächlich war die für jeden Kandidaten geforderte Kaution 2,6-mal höher als der monatliche Bruttomedianlohn in Estland in dem betreffenden Zeitraum, während die Kaution für die nationalen Parlamentswahlen fünfmal niedriger ist als diejenige für die Europawahlen. Zudem gibt es eine Mittelzuweisung zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an den nationalen Parlamentswahlen für politische Parteien, die bei diesen Wahlen mindestens 2 % der Stimmen erhalten haben; für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist eine solche Zuweisung jedoch nicht vorgesehen. Außerdem besteht aufgrund der Einschränkungen bei der Finanzierung politischer Parteien in Estland die Gefahr, dass die Höhe der Kaution einen erheblichen Teil des Jahreshaushalts der Kandidaten und/oder Parteien aufbraucht.
Schließlich könnten eine Kaution und/oder eine für die Rückerstattung dieser Kaution erforderliche Schwelle an abgegebenen Stimmen, die derart hoch sind, zum Ausschluss von Kandidaten von Minderheitengruppen, neuen politischen Bewegungen oder Personen mit geringem Einkommen führen und das Entstehen neuer Parteien verhindern, was den unionsrechtlich garantierten politischen Pluralismus beeinträchtigen würde.
HINWEIS: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Für Vorabentscheidungsersuchen, die ausschließlich (1) das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, (2) Verbrauchsteuern, (3) den Zollkodex, (4) die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, (5) Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen oder (6) das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betreffen, ist das Gericht zuständig. Für alle übrigen Vorabentscheidungsersuchen ist der Gerichtshof zuständig.
Weder der Gerichtshof noch das Gericht entscheidet dabei den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit.
Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bzw. des Gerichts bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.
