Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat oder zur EU mit Unionsrecht unvereinbar.

Der in Art. 99a Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vorgesehene Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Norm hat daher insoweit unangewendet zu bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger stand bis Juli 2019 als Beamter im Dienst des beklagten Freistaats, von April 2004 bis März 2008 war er im Außendienst der Europäischen Kommission zugewiesen. Von Juli 2009 bis Juli 2019 war er für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Auf seinen Antrag hin wurde er im Juli 2019 aus dem Beamtenverhältnis entlassen; er ist seitdem bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats in Brüssel beschäftigt.

Nachdem der Kläger eine ergänzende Versorgungsabfindung beantragt hatte, brachte das Landesamt für Finanzen den im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz hierfür vorgesehenen Abschlag in Ansatz und setzte einen Betrag in Höhe von rund 125 000 € fest. Klage und Berufung hiergegen hatten teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, die ergänzende Versorgungsabfindung ohne Berücksichtigung des Abschlags zu gewähren. Die weitergehenden Anträge des Klägers blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Freistaats hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Verminderung der Versorgungsanwartschaft um 15 % sei wegen eines Verstoßes gegen die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt der Abschlag die Ausübung des Freizügigkeitsrechts der von ihm betroffenen Beamten weniger attraktiv erscheinen, denn der geleistete Dienst wird versorgungsrechtlich nicht vollständig, sondern nur in vermindertem Umfang anerkannt. Die Regelung verfolgt zwar das legitime Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, weil mit ihr u. a. für die Kontinuität und die Beständigkeit des öffentlichen Dienstes Sorge getragen wird. Sie ist aber nicht geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, weil sie dieses nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel wird vom bayerischen Landesgesetzgeber nämlich nicht mit einem Abschlag von 15 % auf die erdiente Altersversorgung belegt.

Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Regelungen zur Berechnung der Versorgungsabfindung genügen – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat – dem Wesentlichkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz. Art. 99a Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG gibt die Barwertermittlung auf Grundlage der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung gesetzlich vor. Im Rahmen der gemäß Art. 99a Abs. 3 Satz 5 BayBeamtVG erlassenen Ergänzungsabfindungsbekanntmachung kommt der durch § 253 Abs. 2 HGB geprägte Standard der Berechnung von Pensionsrückstellungen zur Anwendung. Damit sind die Leitlinien für die Rechtsanwendung hinreichend bestimmbar vorgegeben. Die Zahlung einer Versorgungsabfindung anstelle einer monatlichen Zahlung nach Erreichen der Altersgrenze begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Berechnung im Übrigen.

Fußnote:

Art. 99a BayBeamtVG

Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) 1 Auf Antrag erhalten nachzuversichernde

  1.    Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 oder

  2.    Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren

auf Antrag entlassen wurden, eine ergänzende Versorgungsabfindung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen. 2 Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland nicht mehr als drei Monate vergangen sind. 3 Art. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) …

(3) 1 Die ergänzende Versorgungsabfindung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der um einen Abschlag von 15 v. H. verminderten Versorgungsanwartschaft und der durch Nachversicherung begründeten Anwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2 Art. 97 findet mit Ausnahme des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Zeiten, für die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht erworben wurden, nicht als Dienstzeiten gelten. 3 Der Unterschiedsbetrag wird in einen Barwert umgerechnet, dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG und die statistische Lebenserwartung zu Grunde liegt. 4 Er erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag von 40 v. H., wenn die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. 5 Die für die Barwertermittlung notwendigen Berechnungsgrundlagen gibt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt.

BVerwG 2 C 10.25 – Urteil vom 17. September 2026

Vorinstanzen:

VG Würzburg, VG W 1 K 21.705 – Urteil vom 15. Februar 2022 –

VGH München, VGH 3 BV 22.769 – Urteil vom 11. Oktober 2024 –

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