Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Gesetz zur Schuldnerberatung.

Am heutigen 23. September 2026 einigten sich Mitglieder von Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss auf Änderungen beim Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten.

Der Bundesrat hatte dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages in seiner Plenarsitzung am 8. Mai 2026 nicht zugestimmt. Daraufhin rief die Bundesregierung am 13. Mai 2026 den Vermittlungsausschuss an.

Angemessene Entgelte für die Beratung

In der nun erzielten Einigung geht es neben begrifflichen Klarstellungen insbesondere um Entgelte für die Beratung. Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, dass – anders als im ursprünglichen Gesetzesbeschluss – Schuldnerberatungsstellen für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben können. Diese dürfen jedoch „keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen“. Außerdem müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher vorab darüber informiert werden, mit welchen Kosten sie für die Beratung rechnen müssen.

Berichtspflichten und Evaluation

Darüber hinaus regelt der Vorschlag aus dem Vermittlungsausschuss Berichtspflichten gegenüber der EU. Danach informiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz künftig jährlich die EU-Kommission über die im Sinne des Gesetzes verfügbaren Schuldnerberatungsstellen. Eine vorgelagerte Berichtspflicht der Länder an den Bund ist nicht mehr vorgesehen. Weiterhin wird das Bundesministerium verpflichtet, die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes zu evaluieren.

Bundestag und Bundesrat am Zug

Bundestag und Bundesrat können nun am Freitag, dem 25. September 2026, entscheiden, ob sie den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses annehmen. Stimmen sie der Einigung zu, kann das geänderte Gesetz in Kraft treten.

Gesetz setzt EU-Richtlinie um 

Das Schuldnerberatungsdienstegesetz setzt die Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht um. Nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Für diese Dienste dürfen lediglich begrenzte Entgelte erhoben werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens zum 20. November 2025 umzusetzen.

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