Wird die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss wegen eigenen Einkommens des Minderjährigen aufgehoben und die zu Unrecht erhaltene Leistung von diesem zurückgefordert, sind die Anforderungen an den mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) gebotenen Schutz des Minderjährigen vor einer Überschuldung bei der behördlichen Ermessensprüfung zur Geltung zu bringen. Eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist insoweit mangels planwidriger Regelungslücke weder geboten noch zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der im Mai 2005 geborene und bei seiner Mutter lebende Kläger bezog seit November 2017 fortlaufend Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Ende August 2022 teilte die Mutter der beklagten Stadt mit, dass der Kläger ab dem 1. September 2022 eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolvieren werde, für die er im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1 100 € brutto erhalten solle. Nachdem die beklagte Stadt Anfang Oktober erfuhr, dass der Kläger im September die vereinbarte Vergütung (882 € netto) erhalten hatte, hob sie den Bewilligungsbescheid rückwirkend ab 1. September 2022 auf und gab dem Kläger auf, den für den Monat September 2022 geleisteten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 314 € zurückzuzahlen. Der vom Kläger dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) und für eine Zurückzahlung des Unterhaltsvorschusses (§ 5 Abs. 2 UVG) lägen zwar vor. Der Aufhebungs- und Rückzahlungsverfügung der Beklagten habe aber § 1629a Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung entgegengestanden, der die Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht begründen, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes beschränkt. Auf die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVG hat das unterhaltsvorschussberechtigte Kind den geleisteten Betrag zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt wurden, nicht vorgelegen haben, weil das Kind nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsleistungen für seinen Unterhalt ausreichende Einkünfte aus zumutbarer Arbeit (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UVG) erzielt hat. Diese Voraussetzungen lagen hier wegen der Einkünfte des Klägers im September 2022 unstreitig vor. Die Rückforderung des für diesen Monat erhaltenen Unterhaltsvorschusses setzt aber auch voraus, dass der Bewilligungsbescheid, auf dem die Unterhaltsleistung beruht, insofern aufgehoben wird. § 5 Abs. 2 UVG enthält allerdings entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht hierfür keine Ermächtigungsgrundlage und verdrängt deshalb auch nicht die allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch über die Aufhebung von Verwaltungsakten. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids kann danach bei einer nach der Bewilligung eintretenden Überschneidung von Unterhaltsvorschuss und Einkünften nur eine verfahrensrechtliche Vorschrift sein, welche die Anordnung dieser Rechtsfolge ausdrücklich ermöglicht (hier § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Diese Vorschrift räumt der Behörde ein Aufhebungsermessen für atypische Fälle („soll“) ein. Ein solcher Fall kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, wenn ein Kind bei Erreichen der Volljährigkeit mit erheblichen fremdverantworteten Rückzahlungspflichten für UVG-Leistungen belastet wird. Die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zivilrecht umsetzt, ist im Unterhaltsvorschussrecht mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar.
Ein atypischer Fall (nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) lag im Fall des Klägers, der vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens volljährig geworden war, nicht vor. Denn die zurückzuzahlende Summe in Höhe von 314 € steht jedenfalls unter Einbeziehung der Möglichkeit von Ratenzahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 882 € und auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Rückzahlungsverpflichtung verbundene finanzielle Belastung den Kläger bei Erreichen der Volljährigkeit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hat. Die Aufhebung der Bewilligung für September 2022 war damit rechtmäßig.
BVerwG 5 C 6.25 – Urteil vom 21. Oktober 2026
Vorinstanz:
VG Gera, VG 6 K 1271/24 Ge – Urteil vom 03. Juni 2025 –
