Arbeitsgericht Braunschweig: Verkündung einer Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren eines Beschäftigten gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am heutigen 6. November 2026 eine Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren eines Mitarbeiters, der dem Oberen Managementkreis angehört, gegen die Volkswagen AG verkündet. In einem Parallelverfahren ist ein Teil-Urteil bereits am 25. Februar 2026 (vgl. Pressemitteilung Nr. 01/2026 vom 25.02.2026) und am 23. September 2026 ein Schlussurteil wegen Annahmeverzugsansprüchen sowie einer Widerklage ergangen (vgl. Pressemitteilung Nr. 04/2026 vom 23.09.2026).

Das Gericht entschied nun auch in diesem Verfahren, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden ist, jedoch aufgrund der ordentlichen fristgerechten Kündigung mit dem 30. September 2026 geendet hat.

Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ebenfalls damit, dass die Beklagte die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt hat, nachdem sie von den aus ihrer Sicht kündigungsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Die ordentliche Kündigung sei hingegen wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die Pflicht, auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen, wirksam. Der Kläger habe unzulässigerweise an mindestens eine Behörde (das Landeskriminalamt), die keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, interne Informationen weitergegeben.

Den mit den Kündigungsschutzverfahren geltend gemachten Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab der fristlosen Kündigung bis zum 31. August 2026 gab das Gericht statt.

Die Widerklage der Arbeitgeberin auf Auskunft hinsichtlich des genauen Inhalts der von dem Kläger vorgenommenen Meldungen an diverse Behörden wies das Gericht – wie auch im Parallelverfahren – ab. Die Arbeitgeberin begehrte die Auskunft zur Ermittlung von weiteren Schadensersatzansprüchen wegen des behaupteten Einbruchs von Verkaufszahlen aufgrund der Berichterstattung in der Presse über die vorgenommenen Meldungen des Klägers. Das Gericht sah den Anspruch auf einen solchen Schadensersatz bereits dem Grunde nach als nicht als gegeben an und wies deswegen den Auskunftsanspruch ab. Auch den weiteren Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin wegen entstandener Rechtsanwaltskosten iHv. rund 380.000,00 Euro wies das Gericht zurück und begründete dies mit der mangelnden Darlegung der Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen.

Weitere im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Ansprüche des Klägers wegen Bonuszahlungen für die Jahre 2025 und 2026 hat das Gericht von diesem Verfahren – wie auch in dem Parallelverfahren – abgetrennt, um sie gesondert zu verhandeln.

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