Rigaer Straße und kein Ende?

Räumung

 

Landgericht Berlin: Terminhinweise in Räumungsverfahren Rigaer Straße 94

 

Vor dem Landgericht Berlin finden am 2. Februar 2017 im Saal 208/209,  Dienstgebäude Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, zwei Verhandlungstermine statt, in denen über zwei Räumungsklagen gegen Nutzer von Räumen in der Rigaer Straße 94 verhandelt wird. Es sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen angeordnet (s.u.).

 

Um 10:00 Uhr hat die Zivilkammer 12 in einem Rechtsstreit terminiert, bei dem es um die Räumung einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Vorderhauses geht. Die früheren Mieter sollen die Schlüssel an die Eigentümerseite zurückgegeben haben. Bei dem Versuch der Eigentümerseite im August 2015,  die Räume wieder in Besitz zu nehmen, sei festgestellt worden, dass die Schlösser ausgetauscht worden seien.  Die klagende derzeitige Eigentümerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Groß-Britannien, macht geltend, die Beklagten, die nicht die früheren Mieter seien, hätten die Räume unberechtigt in Besitz genommen und seien zur Herausgabe verpflichtet. Zudem begehrt sie mit ihrer Klage, die Beklagten zu verurteilen, an sie eine Nutzungsentschädigung von  435,00 EUR inklusive Betriebskosten monatlich für die Zeit ab September 2015 bis zur Herausgabe der Wohnung zu zahlen.

 

Um 11:00 Uhr verhandelt die Zivilkammer 6 eine Klage derselben Eigentümerin gegen einen Verein, der dort Räume im Erdgeschoss des Vorderhauses bzw. des Seitenflügels seit Ende Dezember 2013 nutzt. Im Sommer letzten Jahres hatte sich der Verein erfolgreich mit einem Eilverfahren gegen die Eigentümerin gewehrt, nachdem diese veranlasst hatte, die Räumung durchzuführen. Das Landgericht Berlin hatte in zweiter Instanz entschieden, dass dem Verein zunächst vorläufig wieder der Besitz eingeräumt werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 49/2016 Bezug genommen.

 

Nunmehr verlangt die Klägerin in dem sog. Hauptsacheverfahren die Herausgabe der Räume im linken Seitenflügel Erdgeschoss (rechte Wohnung, ca. 100 m²) und im Hinterhaus Erdgeschoss (ca. 45 m²). Außerdem beansprucht sie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von  675,00 EUR inklusive Betriebskosten monatlich für die Zeit ab September 2015 bis zur Herausgabe der Räume. Die Klägerin geht davon aus, dass der Verein in den Räumen nur geduldet worden und daher zur Räumung verpflichtet sei.

Beide Zivilkammern haben jeweils für die Dauer ihrer Verhandlung am 2. Februar 2017 folgende sitzungspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 176 GVG angeordnet:

 

  1. Die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird von Justizwachtmeistern des Landgerichts Berlin gewährleistet, wobei 2 Beamte im Sitzungssaal zum Einsatz kommen sollen.

 

Die Anforderung und der Einsatz von Polizeibeamten bzw. die Gestattung der Anwesenheit von Polizeibeamten im Sitzungssaal zur Unterstützung der Justizwachtmeister bleibt vorbehalten.

 

  1. Folgende Personen haben freien Zutritt zum Sitzungssaal

 

– die Parteien bzw. die für sie auftretenden Personen,

– die Zeugen.

 

  1. Zuhörer einschließlich der Vertreter der wort- und bildberichterstattenden Presse sind vor dem Betreten des Sitzungssaals zu kontrollieren. Für eine solche Kontrolle gilt im Einzelnen folgendes:

 

– Die Zuhörer haben einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer. u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer) und Wurfgegenstände (zum Beispiel Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher) dürfen nicht in den Sitzungssaal gebracht werden. Das gleiche gilt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche zu verursachen von Lärm geeignete Gegenstände. Schreibutensilien dürfen mitgeführt werden. Die Zuhörer haben sich vor Einlass einer körperlichen Untersuchung auf die vorgenannten unerlaubten Gegenstände zu unterziehen. Die Untersuchung wird durch Abtasten bzw. Absondern der Kleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen vorgenommen. Auslieferung und Vorlage des Tascheninhalts kann verlangt werden

 

– Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nach den o.g. Vorschriften nicht in den Sitzungssaal eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.

 

– Personen, die mit der Hinterlegung unerlaubter Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten keinen Zutritt zum Sitzungssaal.

 

  1. Die Zahl der einzulassenden Zuhörer ist durch die Zahl der für die Zuhörer vorgesehenen Sitzplätze begrenzt.

 

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 12 O 128/16

Landgericht Berlin, Aktenzeichen   6 O 200/16

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