Aberkennung des Ruhegehalts eines niedersächsischen Justizvollzugsbeamten.

LÜNEBURG. Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Berufungsurteil vom 25. Februar 2026 (Az.: 3 LD 10/24) die mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 18. Juli 2024 (Az.: 9 A 5/23) gegen einen niedersächsischen Justizvollzugsbeamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verschärft.

Der von der Justizvollzugsanstalt beklagte Beamte war im Jahr 2023 rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Bewährungsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung, an die das Disziplinargericht gebunden ist, war es im November 2021 in der Justizvollzugsanstalt zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Gefangenen und einem Justizvollzugsbeamten gekommen, aufgrund derer der Gefangene zu Boden gerungen und fixiert wurde. Anschließend wurde der an Armen und Beinen gefesselte Mann von fünf Justizvollzugsbeamten in den besonders gesicherten Haftraum getragen, wobei sein Oberkörper in Richtung Boden wies. Als die Gruppe den an der Seite des Flurs stehenden beklagten Beamten passierte, trat dieser dem Gefangenen mit dem beschuhten Fuß gezielt in den Unterleib, wodurch er einen Bluterguss sowie Schmerzen erlitt.

Das Verwaltungsgericht hat wegen dieses Verhaltens des Beamten mit Urteil vom 18. Juli 2024 seine Dienstbezüge für die Dauer von einem Jahr um 5 % gekürzt. Dabei ist es aufgrund eines eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von einem durchgreifenden Milderungsgrund ausgegangen.

Demgegenüber hat der 3. Senat auf die Aberkennung des Ruhegehalts des zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen Beamten erkannt. Der Beamte habe seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht sowie seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten schuldhaft verletzt. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens der gefährlichen Körperverletzung im Amt, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren belegt werden könne, sowie der konkreten Tatumstände, insbesondere der zentralen Bedeutung der hier verletzten Pflicht sowie des Umstandes, dass der Gefangene zum Tatzeitpunkt arg- und wehrlos gewesen sei, wiege diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat durchgreifende Milderungsgründe nicht feststellen können. Zwar könne aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass der beklagte Beamte zum Tatzeitpunkt an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, die Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt habe. Ob aufgrund dieser krankheitsbedingten Schwierigkeiten bei seiner Regulierung im Sinne einer „Verkürzung der Zündschnur“ seine Steuerungsfähigkeit, wie für die Annahme eines Milderungsgrunds erforderlich wäre, erheblich vermindert war, hat der Senat angesichts der zentralen Bedeutung der Pflicht eines Justizvollzugsbeamten, die dienstlichen Befugnisse zur legalen Gewaltanwendung gegenüber Strafgefangenen nicht zu missbrauchen und zu ihren Lasten keine Straftaten zu begehen, sowie angesichts des weiteren Umstands, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt bereits lange Jahre im Justizvollzugsdienst stand und zuletzt mit Vorgesetztenfunktion, verneint. Ebenfalls hat der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten im Dienste bewährten Beamten aufgrund eines unbedachten und kurzschlussartigen Verhaltens in einer besonderen Versuchungssituation nicht bejaht. Bei dem Vorbeitragen des an allen Extremitäten gefesselten Gefangenen habe es sich nicht um eine durch Unübersichtlichkeit oder Diffusität gekennzeichnete Lage gehandelt.

Der Senat ist aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte bei einer unterstellten aktiven Diensttätigkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren hätte, und hat entsprechend der gesetzlichen Anordnung auf die disziplinarische Höchstmaßnahme erkannt.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Sie wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

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