Abschiebung von sogenannten Gefährdern ist rechtmäßig.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten „Gefährders“ gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz.

  • 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die vom Senator für Inneres der

Freien Hansestadt Bremen erlassene Abschiebeanordnung gemäß § 58a AufenthG nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-063.html

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