Achenbach zu 16,1 Mio EUR Schadensersatz verurteilt.

In dem Berufungsverfahren um die Schadensersatzforderungen der Albrecht-Erben gegen den Kunstberater Achenbach hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute das Urteil verkündet. Danach ist der Beklagte Achenbach den klagenden Albrecht-Erben zu Schadensersatz in Höhe von über 16,1 Mio € verpflichtet.

Nach den Ausführungen des Senats hafte der Beklagte Achenbach den Albrecht-Erben unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wegen Betruges auf Schadensersatz. Nach einer Vereinbarung sollte Achenbach im eigenen Namen für den Erblasser Kunstwerke bei Galeristen ankaufen und diese an den Erblasser weitergeben. Ab dem Jahr 2010 sollte der Beklagte Achenbach für den Erblasser auch wertvolle Oldtimerfahrzeuge erwerben. Achenbach habe zu dem Erblasser eine Freundschaft gepflegt, deren Beziehung von einem „tiefen unumstößlichen Vertrauen“ geprägt war. Dieses Vertrauen habe der Beklagte enttäuscht, indem er nicht nur seine Provisionen berechnet sondern auch weitere nicht vereinbarte Aufschläge auf die Einkaufspreise der Kunstobjekte und Oldtimerfahrzeuge vorgenommen habe. Zum Teil wurden von ihm auch Rechnungen manipuliert, um sein Vorgehen zu verschleiern.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Senat hinter den Forderungen der Albrecht-Erben zurückgeblieben. Im Verhandlungstermin am 17.05.2018 hatten die Kläger nach Hinweisen des Senats bereits einen Teil Ihrer Schadensersatzforderungen fallen gelassen und die Klage bezüglich der Werke „Mutter und Sohn“ von Kirchner und „Maria“ von Richter in Höhe von rund 1,1 Mio EUR zurückgenommen. Bei einigen weiteren Kunstobjekten und Fahrzeugen konnte der Senat entweder eine Täuschung oder eine Preismanipulation nicht feststellen, teilweise waren rechnerische Abzüge zu machen. So war bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fall des Ankaufs des Objektes „Esquina Positiva“ von Munoz eine Manipulation der Rechnung nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass auf der Internetseite von Christies ein geringerer Verkaufspreis angegeben war, lasse den Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu. Eine solche hätten jedoch die Kläger zu beweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Beklagten Achenbach am 25.04.2017 zur Zahlung von 18.781.095,70 Euro verurteilt und im Übrigen namhafte Beträge zur Insolvenztabelle der unter Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen festgestellt. Gegen dieses Urteil hatte Achenbach wie auch der Insolvenzverwalter der Achenbach-Unternehmen State of the Art AG und Achenbach Kunstberatung GmbH Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aktenzeichen OLG: I – 5 U 92/17

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