Die auf
aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute
eine Klage der Syntellix AG gegen eine Aktionärin, deren Komplementär Dr. h.c.
Carsten Maschmeyer ist, gegen Herrn Dr. h.c. Maschmeyer persönlich sowie ein
ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Klägerin abgewiesen (5 HK O
19057/18).
Die Klägerin verlangte von den Beklagten vor allem Schadensersatz in Höhe von
etwas mehr als € 6,3 Mio., weil Herr Dr. h.c. Maschmeyer eine
Marodierungskampagne gegen die Klägerin gestartet und damit unter anderem auch
aktienrechtliche Treuepflichten verletzt habe. Daher hätte die Klägerin eine
Kapitalerhöhung nur zu einem sehr viel niedrigeren Ausgabepreis durchführen
können; zudem seien ihr infolge von aktienrechtlichen Gerichtsverfahren
Anwaltskosten in erheblichem Umfang entstanden.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung zu allen erhobenen Vorwürfen Stellung
genommen, im Ergebnis aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint.
So sah sie beispielsweise in der auf einer Hauptversammlung gefallenen
Äußerung, der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin, Herr Prof. Dr. Utz
Claassen und/oder ihr Vorstand spiele „Prinz Karneval“, keinen Verstoß gegen
die einen Aktionär treffende Treuepflicht, weil dies vom Grundrecht der
Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Auch soweit die Aktionärin in Hauptversammlungen die Beschlussfassung über die
Durchführung einer Sonderprüfung verlangen wollte und Verfahren auf Bestellung
eines neutralen Versammlungsleiters anstelle des Aufsichtsratsvorsitzenden
führte, könne dies keine Treuepflichtverletzung darstellen, weil es sich dabei
um ein vom Aktienrecht zulässiges Vorgehen im Interesse des
Minderheitenschutzes handele und in dem Antrag auch keine falschen
Tatsachenbehauptungen zu den Abläufen auf früheren Hauptversammlungen
aufgestellt worden seien.
Schließlich verneinte die Kammer eine Haftung des Beklagten zu 3) – einem früheren
Aufsichtsratsmitglied – wegen des Vorwurfs, er hätte in einer E-Mail an einen
Wettbewerber Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten.
Der Inhalt der streitgegenständlichen E-Mail sei bei deren Versenden kein
Geheimnis mehr gewesen, weil er schon zu diesem Zeitpunkt für die
Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die sehr umfangreichen Urteilsgründe werden auf Anfrage an interessierte
Vertreterinnen und Vertreter der Presse versandt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Landgericht München I Dr. Anne-Kristin Fricke –
Pressesprecherin –
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