Eilantrag wegen des Rechtsstreits um einen vom Bundesschiedsgericht der „AfD“ für den Landesverband Berlin der „AfD“ bestellten Notvorstand in erster Instanz erfolglos.
Das Landgericht Berlin hat aufgrund einer heutigen mündlichen Verhandlung mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage den Eilantrag eines Mitglieds des Landesverbandes Berlin der „AfD“ (Verfügungskläger des Verfahrens) gegen die Alternative für Deutschland, vertreten durch den Bundesvorstand (Verfügungsbeklagte des Verfahrens), wegen des Streits um einen vom Bundesschiedsgericht der „AfD“ mit Beschluss vom 8. Januar 2021 für den Landesverband Berlin der „AfD“ bestellten Notvorstand zurückgewiesen.
Der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen, dass die Entscheidung zur Bestellung des aktuellen Notverstands durch das Bundesschiedsgericht aufgehoben und stattdessen ein anderer Notvorstand eingesetzt werden soll, war daher in erster Instanz erfolglos.
Die Richter der Zivilkammer 50 haben ihre heutige Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass dem Begehren des Verfügungsklägers schon der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund fehle. Denn der Verfügungskläger habe die Verlängerung der Amtsdauer des vormaligen Notvorstandes durch das Bundesschiedsgericht der „AfD“ im Jahre 2020 damals nicht angegriffen, weshalb er auch die Eilbedürftigkeit seines jetzigen Antrages gegen den Beschluss des Bundesschiedsgerichts der AfD vom 8. Januar 2021 über die Einsetzung des aktuellen Notvorstandes selbst widerlegt habe. Im Übrigen fehle es auch deshalb am Verfügungsgrund, weil der derzeitige Notvorstand des Landesverbandes Berlin der „AfD“ einen Landesparteitag der Berliner „AfD“ organisiert habe, der noch im März 2021 stattfinden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 24. Februar 2021, Aktenzeichen: 50 O 39/21