„AfD“ muss Bundesgeschäftsstelle bis spätestens Ende 2026 räumen.

„AfD“ muss Bundesgeschäftsstelle bis spätestens Ende 2026 räumen  – außerordentliche Kündigung jedoch unwirksam.

Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom heutigen Tage den Bundesverband der „Alternative für Deutschland (‚AfD‘)“ zur Räumung seiner Bundesgeschäftsstelle zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026 verurteilt. Die Klage des Eigentümers auf eine frühere Räumung hat es jedoch abgewiesen, da die außerordentlichen Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung unwirksam seien.

In dem Verfahren hatte die Klägerin die Räumung der Bundesgeschäftsstelle der „AfD“ aufgrund außerordentlicher Kündigungen begehrt. Hintergrund war insbesondere eine Wahlparty im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 im Innenhof, bei der die Beklagte die Fassade des Gebäudes unter anderem mit dem Parteilogo bestrahlt hatte.

Laut Auffassung der Klägerin seien die Hofflächen und die Außenfassade nicht vom Mietvertrag erfasst. Ein weiteres Festhalten am Mietvertrag sei ihr wegen des Verhaltens der Beklagten nicht zumutbar.

In seinem Urteil stellt das Gericht zwar fest, dass die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe. Die Nutzung des Hofes und der Außenfassade seien nicht vom Mietverhältnis umfasst, so dass sie eine Genehmigung der Klägerin hätte einholen müssen. Die Kündigungen seien dennoch unwirksam, weil die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt habe und die erfolglose Abmahnung nicht entbehrlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der beidseitiger Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Art. 21 Grundgesetz zu berücksichtigen sei.

Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen zu spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin – je nach Mietfläche und Mietvertrag – zum 30. September 2026, 30. November 2026 und 31. Dezember 2026. Diese Forderungen wurden durch die Beklagte anerkannt, so dass sie entsprechend zu verurteilen war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

§ 543 Abs. 3 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder

3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

Art 21 Grundgesetz

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

 (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Landgericht Berlin II: Urteil vom 26. September 2025, Aktenzeichen 3 O 151/25

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