Anspruch von Anwohnern des Flughafens Berlin Brandenburg auf Lüftungsplanung – 12/16.

Anspruch von Anwohnern des Flughafens Berlin Brandenburg auf Lüftungsplanung – 12/16
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 03.05.2016 die beklagte Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH verurteilt, bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms für ein im Nachtschutzbereich gelegenes Grundstück vor dem Einbau von Zuluftgeräten (Lüftern) eine Lüftungsplanung vorzunehmen.
Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie hat für das im Nachtschutzbereich liegende Einfamilienhaus nach dem Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf geeignete Belüftungseinrichtungen, weil aus Lärmschutzgründen eine ausreichende Belüftung durch gekippte Fenster in den zum Schlafen genutzten Räumen nicht zumutbar ist. Die von der Flughafengesellschaft bislang angebotenen Zuluftgeräte stellen zwar sicher, dass in die Schlafräume nachts ausreichend Luft zugeführt wird. Nach den hier maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik ist es darüber hinaus aber auch erforderlich, bereits vor dem Einbau der Zuluftgeräte zu planen, wie die zugeführte Luft in der Nachtzeit nutzerunabhängig wieder aus dem Wohngebäude abgeführt wird. Das entspricht auch den Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung für die von der Flughafengesellschaft verwendeten Zuluftgeräte. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass durch Abluftführungen wie Außenluftdurchlässe die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele nicht gefährdet wird.
Bei der Lüftungsplanung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Luftwechselrate nach der sog. Nennlüftung erfolgen muss, also relativ hoch sein muss, um die Raumlufthygiene in den Schlafräumen sicherzustellen. Die Klägerin hat jedoch keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Lüftungssysteme nach den Vorgaben der von der Planfeststellung in Bezug genommenen DIN-Normen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 3. Mai 2016 – OVG 6 A 31.14 –
PM vom 03.05.2016

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