Ansprüche eines Spielervermittlers aus dem Aubameyang-Transfer vor OLG Hamm.

Am 17. November 2016 verhandelt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – um 13.00 Uhr im Saal B-308 des Oberlandesgerichts Hamm – über den Auskunftsanspruch eines spanischen Spielervermittlers gegen die für den Profifußball verantwortliche Gesellschaft des BVB.

Der klagende Spielervermittler aus Teneriffa/Spanien verlangt von der Beklagten Auskunft über die Bedingungen eines Vertrages, den die Beklagte im Jahre 2013 mit dem Spieler Pierre-Emerick Aubameyang abgeschlossen hat. Den Vertrag will der Kläger der Beklagten als Berater des Spielers vermittelt haben. Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm eine jährliche Provision von 10% des Bruttojahresgehaltes des Spielers. Mit der begehrten Auskunft will er die zur Bezifferung seines Provisionsanspruches benötigten Angaben erhalten.

Das Landgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 09.06.2015 abgewiesen (Az. 24 O 279/13 LG Dortmund), weil es einen zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag als Grundlage des Auskunftsanspruches nicht feststellen konnte.

Mit der vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu verhandelnden Berufung (Az. 18 U 126/15 OLG Hamm) verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Senat wird den Rechtsstreit am 17.11.2016 mündlich verhandeln und hat das persönliche Erscheinen der Parteien zu dem Termin angeordnet.

Mündliche Verhandlung vor dem 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Verfahren 18 U 126/15 am 17.11.2016, 13.00 Uhr, Saal B-308

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