Anträge der „AfD“-Abgeordneten zu Äußerungen des Hamburger Innensenators nicht erfolgreich.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute das Urteil in dem Verfahren verkündet, in welchem sich die „AfD“-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft und deren Abgeordnete gegen Äußerungen des Innensenators bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2019 gewandt hatten. In diesem Pressetermin am 5. Juni 2020 hatte der Innensenator im Zusammenhang mit der Einstufung der „AfD“-Teilorganisation ‚Der Flügel‘ als rechtsextremistische Bestrebung über einen politischen Konfrontationskurs der „AfD“ sowie ein konfrontatives Auftreten der AfD in der Hamburgischen Bürgerschaft gesprochen. Nach der heutigen Entscheidung haben die Anträge, mit denen Abgeordnete und Fraktion die Rechtswidrigkeit der Äußerungen festgestellt wissen wollten, keinen Erfolg. In Bezug auf die „AfD“-Fraktion fehle es von vornherein an einer Betroffenheit in eigenen verfassungsmäßigen Rechten im innerparlamentarischen Raum, so dass ihr Antrag schon unzulässig sei. Bei den einzelnen Abgeordneten sei eine Verletzung der Freiheit des Mandats durch die angegriffenen Äußerungen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber tatsächlich nicht eingetreten.

Dem Urteil des Gerichts zufolge dürfte der Innensenator mit seinen Äußerungen zwar das Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien bei der Wahrnehmung seines Regierungsamts überschritten haben, denn der Umstand, dass auch „AfD“-Mitglieder in Hamburg zum „Flügel“ gehört hätten, rechtfertige nicht die negativ wertenden Äußerungen über die gesamte „AfD“ in Hamburg. Jedoch könnten sich die Antragsteller im Organstreitverfahren auf eine Verletzung des Neutralitätsgebots gegenüber politischen Parteien, deren Gleichberechtigung im politischen Wettbewerb geschützt werde, nicht berufen. Die Freiheit des Mandats, die die einzelnen Abgeordneten im Organstreitverfahren geltend machen könnten, sei nicht verletzt. Sie schütze gegenüber staatliche Maßnahmen, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigen oder inhaltliche Bindungen für die Ausübung des Mandats mit sich bringen können. Diese Schwelle sei durch die angegriffenen Äußerungen nicht erreicht. Der Innensenator habe seine Äußerungen über einen verstärkten Konfrontationskurs der „AfD“ als eigene „politische Beobachtung“ bezeichnet und ausdrücklich klargestellt, dass nicht die ganze „AfD“ im Fokus des Verfassungsschutzes stehe. Damit seien seine Äußerungen zur „AfD“ auch erkennbar abgegrenzt von den rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes. Eine Beobachtung der antragstellenden Abgeordneten habe der Innensenator weder angekündigt noch als Möglichkeit angedeutet.

Die beanstandeten Äußerungen hätten auch nicht ein solches Gewicht gehabt, dass sie wegen einer Stigmatisierung der Antragsteller und einer möglichen negativen Beeinflussung der Kommunikationsbeziehung zu den Wählerinnen und Wählern das freie Mandat verletzt hätten. Mit dem ausdrücklich als persönliche Wahrnehmung geschilderten Konfrontationskurs der „AfD“ „gegen die den Staat tragenden demokratischen Parteien“ habe der Innensenator nicht die antragstellenden Abgeordneten persönlich als „den Staat ablehnende Volksvertreter“ dargestellt, sondern die „AfD“ als Partei angesprochen. In Bezug auf die „AfD“ in der Bürgerschaft und damit die antragstellenden Abgeordneten habe er lediglich von einem Konfrontationskurs gegenüber „den anderen Parteien“ gesprochen und selbst darauf hingewiesen, dass es sich um „ein Stück weit ganz normale Oppositionsarbeit“ handele.

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