Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch – StGB) beschlossen.
Bundesjustizminister
Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Mit dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Aufhebung der
Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch gehen wir einen wichtigen Schritt für die
Selbstbestimmung der Frauen in Deutschland. Wir wollen, dass Frauen sich über
Methoden und mögliche Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs bestmöglich
informieren können. Für einige Frauen führt der Weg direkt zur Ärztin oder zum
Arzt ihres Vertrauens. Andere suchen erst eine Ärztin oder einen Arzt sowie Rat
im Internet. Wir möchten, dass den Frauen in Deutschland beide Wege
offenstehen.
Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die
selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich
informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung
befürchten müssen, wenn sie Informationen zur Verfügung stellen. Das passt
nicht in unsere Zeit. Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen
Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. Zugleich ist
aber auch klar: Gegen anpreisende und anstößige Werbung für
Schwangerschaftsabbrüche bleiben andere Rechtsnormen in Kraft. Und auch am
geltenden Schutz ungeborenen Lebens ändert sich nichts.“
Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des StGB vornehmen, müssen bisher u. a. mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Sie sind auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindert den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletzt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.
Mit dem nun beschlossenen
Regierungsentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den
Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB aufgehoben werden. Mit der Aufhebung
soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren
können. Denn die Bereitstellung von Informationen gerade durch Ärztinnen und
Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines
persönlichen Beratungsgesprächs, stellt für sie eine wichtige Entscheidungshilfe
dar. Ärztinnen und Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation
unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.
Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass
auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche
zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt
ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von
Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiterhin verboten.
Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, die nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, aufgehoben und die Verfahren eingestellt werden. Verurteilte Ärztinnen und Ärzte sollen von dem ihnen anhaftenden Strafmakel befreit werden, der sie mit Blick auf ihr Berufsethos besonders belastet.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin