Es ist mit der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Hochschulklinik nicht berechtigt ist, autonom über den Umfang des Versorgungsauftrags zu bestimmen, mit dem sie in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie beantragte beim Beklagten, in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber aufgenommen zu werden, und begründete dies (auch) mit Belangen der Forschung und Lehre. Der Beklagte lehnte die Anträge im September 2018 mit der Begründung ab, der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen werde mit anderen Krankenhäusern gedeckt; die geltend gemachten Belange der Forschung und Lehre führten zu keiner anderen Bewertung. Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht überwiegend zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit dem beantragten Leistungsspektrum. Zwar sei sie aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik ein zur Krankenhausbehandlung zugelassenes Krankenhaus im Sinne der Vorschriften über die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Umfang ihres Versorgungsauftrags ergebe sich jedoch erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) seien bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG). Danach stehe der Klägerin kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag zu, vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das Landesrecht sei mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Ein Anspruch auf die beantragte Planaufnahme ergebe sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Sächsischen Krankenhausgesetzes, die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist, ist mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit der Wissenschaft vereinbar. Im Bereich der universitären Krankenhausversorgung hat der Normgeber die Wissenschaftsfreiheit mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere den Zielen der Krankenhausplanung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Krankenhausplanung soll die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Sie ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden indes auch eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Die Wissenschaftsfreiheit darf daher bei der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Landesgesetzgeber habe mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, eine Regelung getroffen, die auch der Wissenschaftsfreiheit gerecht werde, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
BVerwG 3 C 3.24 – Urteil vom 04. Dezember 2025
Vorinstanzen:
VG Dresden, VG 7 K 2293/18 – Urteil vom 01. Dezember 2022 –
OVG Bautzen, OVG 5 A 37/23 – Urteil vom 27. September 2023 –
