Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gegen drei Verfolgte, denen die Mitgliedschaft in einer ausländischen mafiösen Vereinigung vorgeworfen wird, förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Die italienischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln gegen eine kriminelle Vereinigung nach Art der Mafia mit Namen „Ndrangheta Farao Marincola“ und haben gegen 186 Personen Haftbefehle erlassen. Auch gegen fünf in Hessen lebende Verfolgte liegt ein europäischer Haftbefehl vor. Ihnen wird darin vorgeworfen, dieser kriminellen Vereinigung „Ndrangheta Farao Marin cola“ anzugehören, die in Kalabrien wesentliche Wirtschaftszweige unter ihre Kontrolle gebracht haben soll. Die fünf Verfolgten sollen ab Mai 2013 als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung in Nordhessen Gastwirte zur Abnahme überteuerter Lebensmittel genötigt haben, die aus den kontrollierten Wirtschaftszweigen der kriminellen Vereinigung stammen sollen.
Gegen drei der Verfolgten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Einer der Verfolgten soll der Leiter der nordhessischen „Zelle“ gewesen sein, ein weiterer habe sich um die Vermarktung der Produkte gekümmert und der dritte um die finanziellen Belange. Die deutsche „Zelle“ soll dabei in direkter Abhängigkeit zur kalabresischen Leitung in Italien gestanden haben, so das OLG.
Das OLG führt aus, dass „FaraoMarincola“ als mafiöse Vereinigung in Italien rechtskräftig festgestellt worden sei. Sie operiere in den italienischen Provinzen Crotone, Cosenza, Ciro und Ciro Marina sowie in Deutschland in getrennten Zellen in Nordhessen und im Raum Stuttgart. Die Mitglieder verübten gegen Personen und Vermögen gerichtete Straftaten, bei denen Waffen und Kriegswaffen zum Einsatz kommen könnten. Auf diese Weise habe sie in Kalabrien neben einer Vielzahl anderer Wirtschaftszweige unter anderem die Vermarktung von Weinen, Pizzahalbfertigprodukten und anderen Lebensmitteln unterwandert und unter ihre Kontrolle gebracht. Aus den italienischen Auslieferungsunterlagen ergebe sich, dass Deutschland primär als Absatzgebiet der in Kalabrien unter Kontrolle dieser kriminellen Vereinigung erzeugten Lebensmittel dienen sollte. Unter stillschweigender Bezugnahme auf die „Familien Farao Marincola“ und ihrer „bei den kalabresischen Landsleuten ausgehenden einschüchternden Wirkung aufgrund der mit diesen Familien in Zusammenhang gebrachten schweren Straftaten“, sollten die – meist italienischen Gastwirte zur Abnahme von Lebensmitteln, insbesondere Weinen, gebracht werden. Dies häufig zu Preisen, die der Qualität dieser Waren nicht entsprachen. Der so erzielte Gewinn habe nach Kalabrien zurückfließen und dort der Finanzierung der kriminellen Vereinigung dienen sollen.
Die von den italienischen Strafverfolgungsbehörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen sind nach Bewertung des Oberlandesgerichts ausreichend, den von italienischen Behörden erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Italien zu belegen und die erbetene Rechtshilfe zu gewähren. Da angesichts der Schwere des Vorwurfs Fluchtgefahr bestehe, sei die beantragte förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.
Gegen einen weiteren Verfolgten hat das OLG mit ebenfalls heute veröffentlichtem Beschluss die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet. Dieser Verfolgte hat sich mit seiner vereinfachten Auslieferung nach Italien einverstanden erklärt. Mit einer zeitnahen Durchführung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft sei zu rechnen, so das OLG.
Schließlich hat das OLG einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl gegen den fünften Verfolgten aufgehoben. Diesen hatte die Generalstaatsanwaltschaft bereits am 08.03.2018 aus der Haft entlassen, da die Generalstaatsanwaltschaft nach Prüfung der umfangreichen Auslieferungsunter lagen bei ihm derzeit keine Haftgründe mehr gegeben sah. Das Auslieferungsverfahren ist weiter anhängig.
Gegen die Beschlüsse ist kein Rechtsmittel möglich.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 2 Ausl A 8/18 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 2 Ausl A 6/18 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 2 Ausl A 9/18 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2018, Az. 2 Ausl A 7/18 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2018, Az. 2 Ausl A 5/18
Erläuterungen: Nach Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird den Verfolgten die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen ihre Auslieferung nach Italien zu erheben. Unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen entscheidet nachfolgend die Generalstaatsanwaltschaft, ob sie beim Oberlandesgericht beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Die Auslieferung kann erst erfolgen, wenn die Auslieferung für zulässig erklärt wird und die Generalstaatsanwaltschaft nachfolgend die Auslieferung bewilligt. Erst danach kann die Überstellung nach Italien zur dortigen Strafverhandlung erfolgen.