Ballweg und Staatsanwaltschaft legen Revision ein.

Rechtsmittel im Verfahren gegen ein führendes Mitglied der sog. „Querdenken“-Bewegung (Az. 10 KLs 3 Js 15816/22).

Im Verfahren gegen den Querdenken-Aktivisten Michael Ballweg haben sowohl die Staatsanwaltschaft Stuttgart wie auch die drei Verteidiger für den Angeklagten Ballweg Revision gegen das am 31. Juli ergangene Urteil der 10. Großen Strafkammer eingelegt, das ihn vom Vorwurf des Betruges freigesprochen und wegen Steuerhinterziehung verurteilt hatte. Das Urteil bleibt somit bis zur Entscheidung über die Revision oder bis zur – jederzeit möglichen – Rücknahme der Revisionen nicht rechtskräftig.

Die Kammer wird nun die schriftlichen Urteilsgründe innerhalb von 15 Wochen ab der Urteilsverkündung (gem. § 275 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung) absetzen. Nach der anschließenden Zustellung des Urteils haben die Revisionsführer einen Monat Gelegenheit, diese zu begründen.

Hintergrund: Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt. Er wurde deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,- Euro bleibt vorbehalten. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte wurde in den wesentlichen Anklagepunkten, welche den versuchten Betrug im besonders schweren Fall in 9.450 tateinheitlichen Fällen sowie die Hinterziehung der Einkommenssteuer betreffen, freigesprochen. Die Verurteilung betrifft die Steuererklärungen der Firma des Angeklagten. Demnach umfasst die vollendete Steuerhinterziehung (zwei monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen) 19,53 Euro und die versuchte Steuerhinterziehung in drei Fällen die Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer im Umfang von rund 2.100,- Euro. Die Strafkammer sprach dem Angeklagten ferner u.a. eine Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft, den vollzogenen Vermögensarrest sowie die bei ihm durchgeführte Durchsuchung zu. Sie hob außerdem den strafrechtlichen Vermögensarrest auf.

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