Beginn der Hauptverhandlung im Verfahren gegen Franco A. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a..

In dem Strafverfahren gegen den 32-jährigen Franco A. hat heute die Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) begonnen. An der Sitzung haben neben dem mit fünf Richtern besetzten Senat der Angeklagte mit zwei Verteidigern und zwei Vertreter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof teilgenommen.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, einen Anschlag – möglicherweise auf den vormaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth oder eine Menschenrechtsaktivistin – vorbereitet zu haben. Zu diesem Zweck soll er sich u.a. eine Pistole verschafft haben, die er am 22.01.2017 in einer Toilettenanlage im Flughafen Wien-Schwechat versteckt haben soll. Zudem soll er Munition und Sprengkörper sowie Waffenzubehör aus Beständen der Bundeswehr an sich genommen und unerlaubt zwei weitere Gewehre sowie eine weitere Pistole besessen haben. Darüber hinaus wird Franco A. vorgeworfen, sich eine Identität als syrischer Flüchtling verschafft zu haben, um bei den späteren Ermittlungen nach dem Täter den Verdacht auf in Deutschland erfasste Asylbewerber zu lenken. Schließlich soll er in betrügerischer Absicht als angeblicher Flüchtling Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch beantragt und erhalten haben. Der Angeklagte hatte im Dezember 2016 als angeblicher Flüchtling aus Syrien das Asylverfahren durchlaufen und den subsidiären Schutzstatus (§4 Abs.1 AsylG) erlangt.

Der Generalbundesanwalt hatte im Dezember 2017 wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von §89a StGB sowie Verstößen gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Sprengstoffgesetz, Diebstahl und Betrug Anklage zum Oberlandesgericht erhoben. Mit Beschluss vom 07.06.2018 hatte der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts das Hauptverfahren nicht vor dem Oberlandesgericht, sondern vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet, weil es an einem hinreichenden Verdacht für die Begehung der die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründenden Straftat der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat fehle. Auf die gegen diesen Beschluss vom Generalbundesanwalt eingelegte sofortige Beschwerde hat der Bundesgerichtshof das Hauptverfahren mit Beschluss vom 22.08.2019 vor dem Oberlandesgericht eröffnet, sodass nunmehr die Hauptverhandlung vor dem Staatsschutzsenat durchzuführen ist.

Franco A. war am 03.02.2017 bei dem Versuch, die Pistole aus dem Versteck im Flughafen Wien-Schwechat zu entnehmen, festgenommen und am 04.02.2017 wieder freigelassen worden. Nach einer erneuten Festnahme befand er sich vom 26.04.2017 bis zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls durch den Bundesgerichtshof am 29.11.2017 in Untersuchungshaft.

In der heutigen Sitzung des Senats haben die Vertreter des Generalbundesanwalts den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 01.12.2019 verlesen.

Sodann haben die Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung zur Anklage abgegeben. Mit dieser Eröffnungserklärung haben sie von der seit 2017 in Verfahren, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein „opening statement“ abzugeben (§ 243 Abs. 5 StPO, siehe Erläuterungen).
Im Anschluss daran hat der Senat einige Urkunden verlesen, die u. a. Äußerungen des Angeklagten enthalten.

Die Hauptverhandlung wird am Dienstag, d. 25.05.2021, um 10:00 Uhr im Saal 165 des Gerichtsgebäudes C, Konrad-Adenauer-Straße 20, Frankfurt am Main, fortgesetzt werden. Weitere Termine zur Hauptverhandlung sind auf folgende Tage bestimmt:

8.05.2021, 08.06.2021, 10.06.2021, 15.06.2021, 17.06.2021, 24.06.2021, 01.07.2021, 08.07.2021, 15.07.2021 und 12.08.2021. Hinsichtlich Uhrzeit und Saal konsultieren Sie bitte regelmäßig die Terminvorschau auf der Homepage des OLG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 5-2 StE 18/17 – 5a – 1/17

Erläuterungen:

§ 243 StPO Gang der Hauptverhandlung


  • (5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § § 136 Abs. 2 StPO zur Sache vernommen. 3Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Abs. 2 S. 1 StPO gilt entsprechend. 5…

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