Berliner Innenverwaltung weist Vorwürfe des Flüchtlingsrats vehement zurück.

Am 6. Juni 2018 erfolgte eine Sammelabschiebung unter Beteiligung mehrerer Bundesländer mit so genannten Dublin-Fällen nach Madrid. Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport weist nun erhobene Vorwürfe des Flüchtlingsrats vehement zurück:

  • Der Polizeiärztliche Dienst verabreicht von sich aus keine sedierenden Medikamente. Sollten in Einzelfällen Medikamente verabreicht werden, geschieht das auf Anforderung des Patienten/der Patientin. In der Regel werden dann die von der betroffenen Person mitgeführten Medikamente verwendet.
  • Der Kleinen Anfrage des Bundestages ist zu entnehmen, dass es bei der Überstellung am 6. Juni 2018 zur Trennung von drei Familien gekommen ist. Die Zuständigkeiten lagen dabei jeweils bei dem Regierungspräsidium Gießen, der Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig und dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein. Das Land Berlin hat hier keine Zuständigkeit.
  • Die erhobenen allgemeinen Vorwürfe physischer Gewaltanwendungen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können nicht bestätigt werden. Bei der Abholung der durch Berlin für diese Maßnahme vorgesehenen Ausreisepflichtigen durch die Dienstkräfte der Polizei Berlin ist es nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gekommen.

In der Kleinen Anfrage des Bundestages wurde mitgeteilt, dass Rückzuführende nicht verletzt wurden.

  • Mobiltelefone werden durch die Polizei bei jeglichen Transporten für die Dauer des Transports abgenommen, insbesondere um Befreiungsversuchen vorzubeugen. Telefonate können über den Dienstapparat der Bundespolizei geführt werden. Es besteht somit die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Anwälten. Um von ihrem Recht zu telefonieren Gebrauch machen zu können, werden die Betroffenen darauf hingewiesen, sich gegebenenfalls Telefonnummern separat zu notieren.

 

  • Familien aus dem Land Berlin wurden nicht getrennt.

In diesem Fall von einer „Horrorabschiebung“ zu sprechen, entspreche

subjektiven Behauptungen, die jeglicher Fakten entbehren, so die Innenverwaltung.

Abschiebungen sind bundesweit einheitlich im § 58 Aufenthaltsgesetz geregelt. Der Berliner Senat sei sich seiner daraus ergebenden Verpflichtung zur Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen im Falle einer fehlenden freiwilligen Ausreisebereitschaft bewusst und komme dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten auch nach.

Abschiebungen bildeten in Berlin das letzte Mittel der Ausreise. Eine freiwillige Ausreise habe grundsätzlich immer Vorrang. Alle an einer Abschiebung beteiligen Personen des Landes Berlin seien für solche Situationen sensibilisiert und geübt. An einer Abschiebung seien immer verschiedene Akteure des Bundes und der Länder beteiligt (bspw.: Bundes- und Landespolizei, Ausländerbehörde und ggf. weitere Länder). Die Inhalte der Koalitionsvereinbarung würden selbstverständlich umgesetzt.

 

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