Berliner Justizsenator Behrendt (Grüne) setzt sich durch.

Auswahl von Margarete Koppers als Generalstaatsanwältin in Berlin ist rechtmäßig.

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin in Berlin ist nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem den Verfahrensbeteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden.

Im Juli 2017 hatte der Berliner Justizsenator entschieden, dass die bereits im November 2015 ausgeschriebene Stelle mit der Polizeivizepräsidentin Margarete Koppers besetzt werden soll. Den gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung gerichteten Eilantrag einer unterlegenen Bewerberin – eine Beamtin des brandenburgischen Justizministeriums – hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 abgelehnt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auswahlentscheidung keine Verstöße gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben feststellen können:

Der von der Antragstellerin gerügte Austausch der Auswahlkommission durch den seit Dezember 2016 amtierenden neuen Justizsenator sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesrecht schreibe die Bildung einer Auswahlkommission weder vor noch regele es deren Besetzung. Hieraus folge, dass die Behörde bei der Berufung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern einen weiten Entscheidungsspielraum habe. Hiervon habe der Justizsenator ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die ausgewählte Bewerberin keine beruflichen Erfahrungen im Bereich der Staatsanwaltschaft aufweisen könne. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle habe keine staatsanwaltliche Berufserfahrung verlangt. Das für Berliner Beamte geltende Recht schreibe ebenfalls nicht vor, dass ein Generalstaatsanwalt die staatsanwaltliche Laufbahn durchlaufen haben müsse. Der Justizsenator habe seinen Entscheidungsspielraum des Weiteren nicht dadurch überschritten, dass er Frau Koppers trotz des gegen sie eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als geeignet für die Stelle der Generalstaatsanwältin angesehen habe. Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber dürfe der Dienstherr eine Beförderung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung des Beamten zurückstellen, er müsse dies jedoch nicht. Es liege nicht auf der Hand, dass dieser Entscheidungsspielraum bei dem hier erhobenen Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung entfallen sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Sofern nicht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, kann die vakante Stelle nunmehr besetzt werden.

Beschluss vom  29. Januar 2018 – OVG 4 S 41.17

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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