Berufungsverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts gegen den früheren Leiter der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt erfolglos.

LÜNEBURG. Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az.: 3 LD 9/23) die Berufung des früheren Leiters der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2023 (Az.: 11 A 1/22) zurückgewiesen, mit dem dieses dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt hat.

Das Verwaltungsgericht hatte es in der angefochtenen Entscheidung als erwiesen angesehen, dass sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er sei vom Landgericht Braunschweig wegen Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall verurteilt worden, weil er von einer Mitarbeiterin einer anderen Polizeidienststelle sexuelle Gefälligkeiten gefordert und im Gegenzug eine berufliche Förderung der Mitarbeiterin in Aussicht gestellt habe.

Auch der Senat ist nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Landgericht Braunschweig in seinem strafrechtlichen Urteil vom 18. September 2019 dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt, an den sich der Senat gebunden gesehen hat, die Verhängung der für Ruhestandsbeamte disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gebiete. Durch sein Angebot, die Karriere einer Mitarbeiterin im Falle sexueller Gefälligkeiten zu fördern, habe der Beamte gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung, gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, seine Folgepflicht sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Aus diesem Verhalten resultiere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine künftige pflichtgemäße Amtsführung, so dass er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden hätte müssen. Dementsprechend sei in seinem Fall als Ruhestandsbeamter die Höchstmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehalts erforderlich und angemessen. Dass der Beamte nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sei, rechtfertige keine Milderung der Disziplinarmaßnahme. Denn Disziplinarmaßnahmen dienten auch der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes; die Maßstäbe für die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen gälten bei Ruhestandsbeamten und aktiven Beamten in gleicher Weise.

Die Entscheidung des Senats wurde mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

Das Urteil wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

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