Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tage dem Bundesverfassungsgericht jeweils die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit es die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in den Kalenderjahren 2009 bis 2016 betrifft. In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die Kläger, eine Beamtin der Bezirksverwaltung und ein Finanzbeamter, die Höhe der ihnen in diesem Zeitraum gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des Senats sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen der Kläger verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 Prozent abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin in der untersten Besoldungsgruppe (A 4) nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in dieser Besoldungsgruppe führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges. Darüber hinaus erweist sich die Besoldung nach dem Berliner Besoldungsgesetz für 2016 nach Ansicht des Senats deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die Höhe der von ihm festgelegten Besoldung nicht nachvollziehbar begründet hat. Er hat sich nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 Prozent abhebt.
Da der Senat nicht selbst über die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze entscheiden kann, hat er die Verfahren ausgesetzt, um jeweils eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 und OVG 4 B 34.12 –