Bessere Unterstützung für Opfer im Strafprozess – insbesondere bei häuslicher Gewalt.

BMJV legt Gesetzentwurf zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung vor.

Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wir werden den Kampf gegen häusliche Gewalt nur gewinnen, wenn wir die Täter konsequent zur Verantwortung ziehen – und das muss uns gemeinsam mit den betroffenen Frauen gelingen. Für viele von ihnen ist ein Strafprozess gegen ihren Peiniger ein großer Kraftakt. Deshalb muss der Staat sicherstellen, dass Opfer häuslicher Gewalt im Verfahren umfassende, verlässliche Unterstützung erhalten. Professionelle psychosoziale Prozessbegleitung kann hier einen entscheidenden Unterschied machen, weil sie Ängste mindert und Betroffene während des gesamten Verfahrens stärkt. Deshalb wollen wir den Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung insbesondere in Fällen gravierender häuslicher Gewalt ausweiten. Frauen, die häusliche Gewalt erlebt haben, sollen wissen: Der Staat steht an ihrer Seite – wir lassen sie nicht allein.“

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der nicht-rechtlichen Begleitung von Opfern von Straftaten. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens. Künftig soll ein größerer Personenkreis Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung haben. Die Informationslage soll für Betroffene verbessert werden und die Vergütung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern soll er höht werden, damit das Angebot auch künftig zur Verfügung steht.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ermöglichung der Anordnung von Amts wegen bei minderjährigen Betroffen

Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen.

  • Streichung des Erfordernisses besonderer Schutzbedürftigkeit

Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen.

  • Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt

Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Der Katalog der Straftaten, die eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Darüber hinaus sollen Opfer häuslicher Gewalt Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung haben.

  • Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden

Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.

  • Anpassung der Verfahrensregelungen

Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. Eine nachträgliche Beiordnung soll ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

  • Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter

Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine zusätzliche Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf finden Sie hier:

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